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Gesetzentwurf (Einbringungsfassung) [PDF 1.6 MB] - Ministerium für ...

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150<br />

b) Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:<br />

„2. in Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 eine Hochschulzugangsberechtigung<br />

nach § 58 Absatz 2 des Landeshochschulgesetzes, wenn die<br />

Laufbahnprüfung zugleich einen Hochschulabschluss nach Absatz 1<br />

Nummer 2 vermittelt.“<br />

2. In § 16 Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „§ 34 Abs. 5 Satz 2“ durch die Angabe<br />

„§ 34 Absatz 4 Satz 1 Halbsatz 1“ ersetzt.<br />

3. § 22 wird folgender Absatz 5 angefügt:<br />

„(5) Wird die Qualifizierungsmaßnahme nach Absatz 1 Nummer 5 im Rahmen<br />

des Aufstiegs vom mittleren in den gehobenen Dienst entsprechend einem<br />

durch Ausbildungs- und Prüfungsordnung ausgestalteten Vorbereitungsdienst<br />

an einer Hochschule im Sinne von § 69 des Landeshochschulgesetzes absolviert,<br />

so kann das Studium auch ohne die Voraussetzungen des § 15 Absatz 2<br />

Nummer 2 aufgenommen werden.“<br />

Artikel 3<br />

Änderung des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg<br />

Das Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg vom 9. November 2010 (GBl.<br />

S. 793, 826), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 3. Dezember 2013<br />

(GBl. S. 449, 474), wird wie folgt geändert:<br />

1. In § 24 Nummer 3 wird das Wort „Fachhochschule“ durch die Wörter „Hochschule<br />

<strong>für</strong> angewandte Wissenschaften“ ersetzt.<br />

2. In § 27 Absatz 2 Nummer 3, § 39 Absätze 1 und 2 sowie § 57 Absatz 1 Nummer<br />

4 wird das Wort „Fachhochschulen“ jeweils durch die Wörter „Hochschulen<br />

<strong>für</strong> angewandte Wissenschaften“ ersetzt.<br />

3. In § 39 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „Vorstand der Hochschule“<br />

durch die Wörter „Rektorat der Hochschule oder vom Vorstand des KIT“ ersetzt.<br />

4. In § 59 Satz 2 werden die Wörter „der Vorstand der Hochschule“ durch die Wörter<br />

„das Rektorat der Hochschule oder der Vorstand des KIT“ ersetzt.<br />

14 02 04

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