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Gesetzentwurf (Einbringungsfassung) [PDF 1.6 MB] - Ministerium für ...

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Bestimmungen in Absatz 3 nicht geändert und sind bereits sehr präzise. Sie werden<br />

zudem durch die Hochschul-DatenschutzVO ergänzt. Es besteht daher kein Bedarf<br />

an weiteren Regelungen.<br />

Zu § 5 Absatz 3 - ergänzend<br />

Die Universität Ulm schlägt vor, die Ermächtigung zur Datenverarbeitung bei Evaluationen<br />

auf alle Phasen zu erweitern und die Anonymität von Befragungen auf die Ergebnisse<br />

zu beschränken. Grund hier<strong>für</strong> sei, dass die Akkreditierungsagenturen andernfalls<br />

die Qualität der Studiengänge und die Umsetzung der Geschlechtergerechtigkeit<br />

nicht sinnvoll prüfen könnten.<br />

Hierzu wird bemerkt: Die Anregung bezieht sich auf eine Bestimmung, die durch die<br />

LHG-Novelle inhaltlich nicht geändert wurde und daher zu einem späteren Zeitpunkt<br />

eingehend datenschutzrechtlich geprüft und diskutiert werden muss.<br />

Zu § 6 Absatz 5<br />

Nach Auffassung des Wissenschaftsrats weist die neue Möglichkeit der Kooperation<br />

in die richtige Richtung. Ein differenziertes Wissenschaftssystem ist nach seiner Auffassung<br />

in seiner Leistungsfähigkeit auf vielfältige partnerschaftliche Kooperationen<br />

angewiesen. In seiner aktuellen Stellungnahme zu den „Perspektiven des deutschen<br />

Wissenschaftssystems“ empfehle er ausdrücklich, weitere Fördermöglichkeiten <strong>für</strong><br />

strategische institutionelle Verbünde zu prüfen beziehungsweise auszubauen und<br />

Maßnahmen und Programme zur Förderung thematischer Verbünde weiter zu entwickeln.<br />

Die Staatlichen Akademien <strong>für</strong> Bildende Künste Karlsruhe und Stuttgart sowie die<br />

Staatliche Hochschule <strong>für</strong> Gestaltung Karlsruhe begrüßen die Möglichkeit der Errichtung<br />

von rechtsfähigen Verbänden; dies entspreche dem Autonomiegedanken der<br />

Hochschulen. Aus diesem Grund würden sie aber die Gründung durch Rechtsverordnung<br />

des Landes ablehnen.<br />

Die LRK-Universitäten und die Universität Heidelberg begrüßen grundsätzlich die<br />

Möglichkeit der Einrichtung von rechtsfähigen Hochschulverbänden, weisen aber<br />

darauf hin, dass die Gründung dieser Rechtsperson aus steuer-, arbeits-, datenschutz-<br />

und haushaltsrechtlichen Gründen so aufwändig sein wird, dass die Universitäten<br />

davon kaum Gebrauch machen werden. Sie schlagen vielmehr eine Öffnung<br />

des § 40 Absatz 5 vor. Auch die Universität Freiburg und die Universität Stuttgart be-<br />

14 02 04

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