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Gesetzentwurf (Einbringungsfassung) [PDF 1.6 MB] - Ministerium für ...

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(1) Die Hochschulen nehmen ihre Angelegenheiten unter der Rechtsaufsicht des<br />

Wissenschaftsministeriums wahr.<br />

(2) Der Fachaufsicht durch das Wissenschaftsministerium unterliegen<br />

1. die Personalangelegenheiten, soweit keine anderen gesetzlichen Regelungen<br />

bestehen,<br />

2. die Haushalts- und Wirtschaftsangelegenheiten; soweit diese in Hochschulverträgen<br />

und Zielvereinbarungen geregelt sind, nur deren Vollzug,<br />

3. das Haushalts-, Kassen-, Rechnungs- und Gebührenwesen,<br />

4. einheitliche Grundsätze der Kosten- und Leistungsrechnung sowie das Berichtswesen,<br />

5. andere nach § 2 Absätze 6 und 7 übertragene Aufgaben,<br />

6. die Studienjahreinteilung, die Regelung des Hochschulzugangs, die Ermittlung<br />

der Ausbildungskapazität und die Festsetzung von Zulassungszahlen.<br />

Weisungen im Rahmen der Fachaufsicht sind an das Rektorat zu richten; sie binden<br />

die Organe, Gremien und Amtsträger.<br />

§ 68<br />

Informationsrecht; Aufsichtsmittel<br />

(1) Das Wissenschaftsministerium kann sich über alle Angelegenheiten der Hochschulen<br />

unterrichten. Es kann insbesondere die Hochschule und deren Einrichtungen<br />

besichtigen, die Geschäfts- und Kassenführung prüfen sowie sich Berichte und Akten<br />

vorlegen lassen. Das Wissenschaftsministerium kann Sachverständige zuziehen.<br />

(2) Das Wissenschaftsministerium kann außer den gesetzlich vorgeschriebenen Statistiken<br />

im Benehmen mit dem Finanz- und Wirtschaftsministerium weitere statistische<br />

Erhebungen anordnen; dabei müssen die Erhebungstatbestände hochschulbezogen<br />

sein. Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse natürlicher<br />

Personen werden nicht erhoben.<br />

(3) Das Wissenschaftsministerium kann rechtswidrige Beschlüsse und Maßnahmen<br />

beanstanden. Es kann verlangen, dass rechtswidrige Maßnahmen rückgängig gemacht<br />

werden.<br />

(4) Kommen die zuständigen Stellen der Hochschule einer Anordnung des Wissenschaftsministeriums<br />

im Rahmen der Rechts- und Fachaufsicht nicht innerhalb der<br />

bestimmten Frist nach oder erfüllen sie sonst binnen einer vom Wissenschaftsminis-<br />

14 02 04

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