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Gesetzentwurf (Einbringungsfassung) [PDF 1.6 MB] - Ministerium für ...

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267<br />

Zu Satz 1<br />

Die Erwähnung der kirchlichen, staatlich anerkannten Hochschulen schließt sich an<br />

die Änderung des § 1 Absatz 3 an.<br />

Zu Nummer 4<br />

Folgeänderung zu § 60.<br />

Zu Nummer 7<br />

Die Regelung dient der Klarstellung. Im Hinblick auf die in Artikel 5 Absatz 3 GG zum<br />

Ausdruck kommende Wertentscheidung des Verfassungsgebers ist bereits de lege<br />

lata zu erwarten, dass die Organisationsform nichtstaatlicher Hochschulen wissenschaftsorientiert<br />

ist und dass zwischen den Entscheidungsbefugnissen der Betreiber<br />

einerseits und den akademischen Belangen andererseits unterschieden wird. So<br />

muss die Hauptverantwortung <strong>für</strong> die Gestaltung von Forschung und Lehre im akademischen<br />

Bereich liegen. Den an der Hochschule wirtschaftlich wie ideell interessierten<br />

Betreibern bleibt die Möglichkeit, ihre Interessen durch Zustimmungsvorbehalte<br />

oder Vorschlagsrechte geltend zu machen.<br />

Zu Satz 2<br />

Hier wird klargestellt, dass die Regelung aus Satz 1 Nummer 7 abzuwägen ist mit<br />

den verfassungsrechtlich verankerten Rechten der Kirchen.<br />

Zu Absatz 4<br />

Folgeänderung aus Absatz 1 Satz 1 (Streichung der staatlichen Anerkennung einer<br />

privaten Hochschule als „Hochschule <strong>für</strong> kooperative Ausbildung“).<br />

Zu § 72a<br />

Zu Absatz 1<br />

Absatz 1 regelt den Betrieb von Niederlassungen staatlicher oder staatlich anerkannter<br />

Hochschulen aus Mitgliedstaaten der EU und aus anderen Bundesländern. Unter<br />

den in Satz 1 genannten Voraussetzungen gelten solche Niederlassungen als anerkannt.<br />

Mit der Regelung wird der gemeinschaftsrechtlich garantierten Niederlas-<br />

14 02 04

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