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Gesetzentwurf (Einbringungsfassung) [PDF 1.6 MB] - Ministerium für ...

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441<br />

Dem wird nicht entsprochen. Angesichts der strategischen Bedeutung der Besetzung<br />

der Professuren <strong>für</strong> den Wissenschaftsstandort steht das Einvernehmen des Wissenschaftsministeriums<br />

nicht zur Disposition.<br />

Zu § 48 Absatz 3 Satz 1<br />

Die Konferenz der Dekane der medizinischen Fakultäten Baden-Württemberg<br />

schlägt vor, in Satz 1 die Wörter „im Benehmen“ durch die Wörter „im Einvernehmen“<br />

zu ersetzen, da es nicht möglich sein sollte, dass eine Berufungskommission ohne<br />

Zustimmung der Fakultät eingesetzt werde.<br />

Dem wird nicht entsprochen. Die Regelung hat sich bewährt. Die Rolle der Fakultät<br />

im Berufungsverfahren, die ein Vorschlagsrecht hat, wird auch durch den neuen § 25<br />

Absatz 1 Nummer 4 gestärkt.<br />

Die Hochschule <strong>für</strong> öffentliche Finanzen Ludwigsburg (HS Ludwigsburg) regt an, in<br />

§ 48 Absatz 3 Satz 1 den Kreis der <strong>für</strong> die Leitung einer Berufungskommission in Betracht<br />

kommenden Personen, zumindest auf alle Studiendekaninnen und Studiendekane<br />

auszuweiten, auch wenn sie nicht die Bezeichnung „Prodekanin oder Prodekan“<br />

führen. Die Ergänzung wäre hilfreich, da bei mehreren zeitgleichen Berufungsverfahren<br />

personelle Engpässe eintreten könnten.<br />

Hierzu wird bemerkt: Die Studiendekane und -dekaninnen sind ohnehin Mitglied des<br />

Dekanats (vgl. § 23) und damit zur Leitung einer Berufungskommission befähigt.<br />

Der vhw bittet um Streichung der Regelung, wonach eine Berufungskommission nur<br />

von einem Rektorats- oder Dekanatsmitglied geleitet werden könne, da die Regelung<br />

nicht praktikabel sei und faktisch bereits jetzt unterlaufen werde. Auch der hlb sieht<br />

<strong>für</strong> die enge Regelung keinen Anlass. Der BBW schlägt vor, dass ergänzend auch<br />

„ein Mitglied des jeweiligen Fakultätsrats“ den Vorsitz der Berufungskommission innehaben<br />

könnte.<br />

Dem wird nicht entsprochen. Derzeit wird kein Anlass gesehen, die eingeführte Regelung<br />

zu verändern.<br />

Der LAM-BW schlägt folgende Neufassung des Satzes 1 vor: „Der Fakultätsrat bestellt<br />

zur Vorbereitung des Berufungsvorschlags eine Berufungskommission, die von<br />

einem Mitglied der Fakultät, in der die Stelle zu besetzen ist, geleitet wird. Die Leiterin<br />

oder der Leiter der Berufungskommission muss einer der Statusgruppen nach<br />

14 02 04

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