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Gesetzentwurf (Einbringungsfassung) [PDF 1.6 MB] - Ministerium für ...

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403<br />

Der vhw fordert <strong>für</strong> die Hochschulen <strong>für</strong> angewandte Wissenschaften zumindest eine<br />

Perspektive, dass einzelne organisatorische (Teil-)Einheiten bei wissenschaftlicher<br />

Leistungsfähigkeit ein eigenes Promotionsrecht erreichen können. In ähnlicher Weise<br />

äußert sich der BBW.<br />

Die Landesdekanekonferenz der betriebswirtschaftlichen Fakultäten der Hochschulen<br />

<strong>für</strong> angewandte Wissenschaften bedauert, dass die Hochschulen <strong>für</strong> angewandte<br />

Wissenschaften angesichts der entstandenen Forschungsleuchttürme kein Promotionsrecht<br />

erhalten haben. Der VPH be<strong>für</strong>chtet Wettbewerbsnachteile der badenwürttembergischen<br />

Hochschulen gegenüber Hochschulen anderer Bundesländer,<br />

wenn diese dort das Promotionsrecht erhalten. Der fzs begrüßt die Regelungen als<br />

einen ersten Schritt zur Förderung der Durchlässigkeit, mahnt als Konsequenz aber<br />

das Promotionsrecht <strong>für</strong> die Hochschulen <strong>für</strong> angewandte Wissenschaften an.<br />

Der hlb bemängelt, dass es beim Thema Promotionsrecht <strong>für</strong> die Hochschulen <strong>für</strong><br />

angewandte Wissenschaften keine Fortschritte gebe. Er fordert die Gründung einer<br />

„HAW Universität B.W.“ mit promotionsberechtigten Fakultäten sowie das Promotionsrecht<br />

an assoziierten forschungsstarken Instituten <strong>für</strong> angewandte Forschung<br />

einzelner Hochschulen <strong>für</strong> angewandte Wissenschaften. Er schlägt vor, das von Professorenseite<br />

neu gegründete B.W. Center of Applied Research in diese HAW Universität<br />

B.W. zu überführen und führt dies näher aus. Darüber hinausgehend fordert<br />

er, dass forschungsstarke Hochschulen <strong>für</strong> angewandte Wissenschaften ein allgemeines<br />

Promotionsrecht erhalten. Der hlb begründet diese Forderung damit, dass<br />

sich die gemeinsamen Promotionskollegs mit den Universitäten nicht bewährt hätten,<br />

weil die Kollegs einseitig an den Universitäten angelegt seien und das Forschungs-<br />

Know-how der Hochschulen <strong>für</strong> angewandte Wissenschaften an die Universitäten<br />

abwandere. Das fehlende Promotionsrecht mindere außerdem die Attraktivität der<br />

Studienangebote der Hochschulen <strong>für</strong> angewandte Wissenschaften. Auch sei in den<br />

Bologna-Verträgen festgelegt, dass alle Hochschulen der dritten Stufe der Bologna-<br />

Klassifikation über das Promotionsrecht verfügen sollten. In anderen Bundesländern<br />

werde dies nun umgesetzt.<br />

Das Anliegen wird dadurch aufgegriffen, dass § 76 Absatz 2 die Möglichkeit eröffnet,<br />

einem Zusammenschluss der Hochschulen <strong>für</strong> angewandte Wissenschaften, dessen<br />

Zweck die Heranbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses ist, unter bestimmten<br />

dort geregelten Voraussetzungen das Promotionsrecht zu verleihen. Im Übrigen sieht<br />

das neue LHG an mehreren Stellen die Stärkung der Möglichkeit der Promotion <strong>für</strong><br />

Absolventinnen und Absolventen der HAW sowie die Stärkung der Beteiligung von<br />

14 02 04

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