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Gesetzentwurf (Einbringungsfassung) [PDF 1.6 MB] - Ministerium für ...

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eines jährlichen Berichts des Rektorats zur Gleichstellung im Senat und im Hochschulrat.<br />

Das Gesetz eröffnet den Hochschulen die Option, das Amt der Gleichstellungsbeauftragten<br />

und der Beauftragten <strong>für</strong> Chancengleichheit zusammenzuführen und so die<br />

Gleichstellungsarbeit im wissenschaftlichen und nichtwissenschaftlichen Bereich zu<br />

bündeln.<br />

Die Hochschulen sollen künftig einen einheitlichen Gleichstellungsplan erstellen, der<br />

sowohl den wissenschaftlichen als auch den nichtwissenschaftlichen Bereich umfasst.<br />

Er ist künftig im Ganzen Teil des Struktur- und Entwicklungsplans. Neu eingeführt<br />

wird ein Zwischenbericht des Rektorats zum Stand der Erfüllung des Gleichstellungsplans.<br />

Dieser wird dem Senat und dem Hochschulrat nach drei Jahren vorgelegt.<br />

b) Gleiche Chancen <strong>für</strong> Studierende mit Behinderung oder chronischen Erkrankungen<br />

Die Hochschulen werden verpflichtet, das Amt einer oder eines Behindertenbeauftragten<br />

einzurichten. Diese sollen sich der Belange der Studierenden mit Behinderung<br />

oder chronischen Erkrankungen annehmen. Ihre Aufgaben werden in der<br />

Grundordnung der jeweiligen Hochschule ausgestaltet. Ferner werden die Hochschulen<br />

angehalten, die besonderen Belange der Studierenden mit pflegebedürftigen Angehörigen<br />

zu berücksichtigen.<br />

c) Vielfalt produktiv nutzen<br />

Das Gesetz stellt künftig klar, dass Hochschulen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die<br />

Vielfalt ihrer Mitglieder und Angehörigen berücksichtigen müssen. Sie sollen insbesondere<br />

da<strong>für</strong> Sorge tragen, dass alle Mitglieder und Angehörigen unabhängig von<br />

der Herkunft, der ethnischen Zugehörigkeit, des Geschlechts, des Alters, der sexuellen<br />

Orientierung, einer Behinderung oder der Religion oder Weltanschauung gleichberechtigt<br />

an der Forschung, der Lehre, dem Studium und der Weiterbildung teilhaben<br />

können.<br />

4. Transparenz erhöhen und Verantwortung stärken<br />

a) Transparenz in der Drittmittelforschung<br />

14 02 04

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