28.02.2014 Aufrufe

Gesetzentwurf (Einbringungsfassung) [PDF 1.6 MB] - Ministerium für ...

Gesetzentwurf (Einbringungsfassung) [PDF 1.6 MB] - Ministerium für ...

Gesetzentwurf (Einbringungsfassung) [PDF 1.6 MB] - Ministerium für ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

168<br />

7 sowie § 61 Absatz 2 Satz 2 LHG in der nach Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden<br />

Fassung erforderlichen Satzungen sind von den Hochschulen unverzüglich, spätestens<br />

jedoch bis zum 31. März 2015 zu erlassen.<br />

(5) Studien- und Prüfungsordnungen sind spätestens bis zum Wintersemester<br />

2015/2016 an die Bestimmungen des Landeshochschulgesetzes anzupassen. Soweit<br />

Studien- und Prüfungsordnungen bereits der nach Inkrafttreten dieses Gesetzes<br />

geltenden Rechtslage inhaltlich entsprechen, findet Satz 1 keine Anwendung. Einem<br />

Wintersemester steht ein Studienhalbjahr gleich, dessen Ende in der Zeit zwischen<br />

dem 1. Oktober eines Jahres und dem 31. März des darauffolgenden Jahres liegt.<br />

§ 2<br />

Chancengleichheit<br />

(1) Die Amtszeiten der Gleichstellungsbeauftragten und der Beauftragten <strong>für</strong> Chancengleichheit<br />

enden einheitlich zu einem von der Hochschule in der Grundordnung<br />

festzulegenden Zeitpunkt, sofern die Hochschule in ihrer Grundordnung von § 4 Absatz<br />

8 Satz 1 LHG in der nach Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung Gebrauch<br />

gemacht hat. Bis zu diesem Zeitpunkt finden <strong>für</strong> das nichtwissenschaftliche<br />

Personal die Regelungen des Chancengleichheitsgesetzes und <strong>für</strong> das wissenschaftliche<br />

Personal die Regelungen des Landeshochschulgesetzes Anwendung.<br />

(2) Die Regelungen über die Gleichstellungspläne in § 4 Absatz 5 LHG in der nach<br />

Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung finden erstmals Anwendung, sobald<br />

entweder ein neuer Gleichstellungsplan nach § 4 Absatz 1 Satz 2 LHG in der<br />

vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung oder ein Chancengleichheitsplan<br />

nach § 5 ChancenG zu erstellen wäre. Der jeweils andere Plan verliert mit Genehmigung<br />

des Gleichstellungsplans nach § 4 Absatz 5 LHG in der nach Inkrafttreten<br />

dieses Gesetzes geltenden Fassung seine Gültigkeit.<br />

§ 3<br />

Doktorandinnen und Doktoranden; Juniorprofessorinnen und -professoren<br />

(1) Sofern Doktorandinnen und Doktoranden entgegen § 10 Absatz 1 Satz 3 LHG in<br />

der nach Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung in einem Gremium der<br />

Hochschule einer anderen Mitgliedergruppe zugeordnet wurden, bleiben sie bis zum<br />

Ablauf ihrer Amtszeit Mitglieder der bisherigen Mitgliedergruppe.<br />

(2) Auf Juniorprofessuren, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgeschrieben<br />

worden sind, findet § 48 Absatz 2 Satz 4 LHG in der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes<br />

geltenden Fassung weiterhin Anwendung.<br />

14 02 04

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!