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Gesetzentwurf (Einbringungsfassung) [PDF 1.6 MB] - Ministerium für ...

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199<br />

Redaktionelle Klarstellung, dass die Regelung auch gewählte Stellvertreterinnen und<br />

Stellvertreter erfasst.<br />

Zu Absatz 7<br />

Folgeänderung aus dem Wegfall der Trimesterregelung in § 29 Absatz 4.<br />

Zu § 11<br />

Zu Absatz 2 Satz 2<br />

Anpassung des Verweises in § 8 Absatz 1.<br />

Zu Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 2 und Satz 3<br />

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden auf Vorschlag derjenigen Einrichtung eingestellt,<br />

der sie zugeordnet werden. Nach der bisherigen Regelung oblag die Einstellung<br />

von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit Leitungsfunktionen dieser Einrichtungen<br />

dem Vorschlag des Senats. Die Neuregelung ermöglicht es nun, dass die Hochschulen<br />

das Verfahren zur Bestimmung der Leitung dieser Einrichtungen nach Praktikabilitätsregelungen<br />

in der Grundordnung oder einer Satzung selbst treffen, zumal<br />

die Vorschrift in der Praxis keine große Rolle spielt.<br />

Die Änderung in Satz 3 ist eine redaktionelle Korrektur im Hinblick auf die Regelung<br />

in § 52 Absatz 1 Satz 4.<br />

Zu § 13<br />

Zu Absatz 4 Satz 7<br />

Künftig kann das <strong>Ministerium</strong> auch die Umstellung der Wirtschaftsführung der Hochschulen<br />

auf die Grundsätze des § 26 LHO verfügen. Benchmarking und Vergleiche<br />

der Wirtschaftlichkeit zwischen den Hochschulen sind nur möglich, wenn diese ein<br />

einheitliches System der Wirtschaftsführung anwenden.<br />

Zu Absatz 5<br />

Klarstellende Änderung.<br />

14 02 04

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