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Gesetzentwurf (Einbringungsfassung) [PDF 1.6 MB] - Ministerium für ...

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Dem wird nicht entsprochen. Dieser Einwand wurde bereits im Rahmen des Verfasste-Studierendenschaft-Gesetzes<br />

vorgebracht. Die Vorschrift (bisher § 36 a LHG) verankert<br />

im Wesentlichen die als Bundesgesetz unmittelbar geltende Lissabon-<br />

Konvention und eine bereits seit dem 4. Februar 2010 über die ländergemeinsamen<br />

Strukturvorgaben der KMK geltende Verpflichtung im Landeshochschulgesetz. Diese<br />

Vorgaben mussten bereits bisher von den Hochschulen beachtet werden.<br />

Zu § 35 Absatz 2<br />

Der BBW weist darauf hin, dass die Vorschrift über die Anerkennung von Zwischenprüfungen<br />

veraltet sei, da die Zwischenprüfung von Hochschule zu Hochschule unterschiedlich<br />

geregelt sei.<br />

Dem wird nicht entsprochen. Die Regelung wurde unverändert aus dem bisherigen<br />

LHG übernommen. Nach Wegfall der Zwischenprüfung in Bachelorstudiengängen in<br />

diesem Entwurf bezieht sich die Regelung im Wesentlichen auf Zwischenprüfungen<br />

in Staatsexamensstudiengängen und Vorprüfungen in Studiengängen an Kunsthochschulen.<br />

Führt die Hochschule keine Zwischenprüfung durch, kann sie auch keine<br />

anerkennen. Für Bachelorstudiengänge gelten daher die Anerkennungsregelungen<br />

nach Absatz 1.<br />

Zu § 35 Absatz 3 Nummer 1<br />

Die HAW BW regt an, die Nummer 1 zu streichen, da eine Anrechnung ohnehin nur<br />

bei Personen erfolgen könne, die immatrikuliert seien. Jedenfalls sei die Vorschrift so<br />

zu formulieren, dass klar werde, dass es kein Doppelverwertungsverbot mehr gebe.<br />

In der Praxis werde Nummer 1 häufig missverstanden und als Doppelverwertungsverbot<br />

fehlinterpretiert.<br />

Dem wird nicht entsprochen. Es gibt kein Doppelverwertungsverbot. Die Formulierung<br />

beruht auf einem KMK-Beschluss vom 28. Juni 2002, aus der sich ein „Doppelverwertungsverbot“<br />

nicht entnehmen lässt. Außerdem ist der KMK-Beschluss vom<br />

18. September 2008 zu beachten.<br />

Zu § 35 Absatz 3 Nummer 2<br />

Die Konferenz der Dekane der Medizinischen Fakultäten Baden-Württemberg<br />

schlägt folgende Ergänzung der Nummer 2 vor: „die auf das Hochschulstudium anzurechnenden<br />

Kenntnisse und Fähigkeiten den Studien- und Prüfungsleistungen, die<br />

14 02 04

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