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Gesetzentwurf (Einbringungsfassung) [PDF 1.6 MB] - Ministerium für ...

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durchführt. Die Hochschule muss mit der Bildungseinrichtung auch ein Entgelt vereinbaren<br />

<strong>für</strong> ihre sächlichen und personellen Leistungen, aber auch da<strong>für</strong>, dass die<br />

Bildungseinrichtung einen Marktvorteil dadurch erlangt, dass ihre Studieninteressierten<br />

den Zugang zu einer Hochschulprüfung und einem akademischen Grad erhalten.<br />

Zur Qualitätssicherung gehört auch, dass die Bildungseinrichtung nur Lehrpersonen<br />

einsetzen darf, die wenigstens über die Anforderungen von hochschulischen Lehrbeauftragten<br />

verfügen. Auch dies ist im Kooperationsvertrag festzulegen. Hochschulen,<br />

die eine Systemakkreditierung erhalten haben, können die Zertifizierung selbst<br />

durchführen.<br />

Die Regelung gilt ab sofort <strong>für</strong> neu eingerichtete Externenprüfungen; <strong>für</strong> bereits eingerichtete<br />

wird eine Übergangszeit von drei Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes<br />

gewährt. Vergleiche Artikel 19 § 6 (Übergangsbestimmungen).<br />

Zu § 34<br />

Der neue § 34 enthält Sondervorschriften <strong>für</strong> die Staatsexamensstudiengänge, die<br />

kirchlichen und künstlerischen Studiengänge, die bisher in verschiedenen Vorschriften<br />

verortet waren. Hinzu kommen in Absatz 5 Sondervorschriften <strong>für</strong> Lehramtsstudiengänge.<br />

Zu Absatz 1<br />

Die Regelung des Absatzes 1 entspricht dem bisherigen § 29 Absatz 3 Satz 2.<br />

Zu Absatz 2<br />

Absatz 2 enthält Regelungen zu den Regelstudienzeiten <strong>für</strong> Studiengänge außerhalb<br />

der Bachelor-Master-Struktur.<br />

Zu Absatz 3<br />

Absatz 3 enthält Regelungen zur Vor- und Zwischenprüfung, die - anders als bisher -<br />

in Satz 1 als Kann-Regelung gestaltet ist, soweit nicht die Landesprüfungsordnungen<br />

<strong>für</strong> Staatsexamensstudiengänge eine Zwischenprüfung zwingend vorsehen. Satz 2<br />

entspricht inhaltlich dem bisherigen § 34 Absatz 1 Satz 4, Satz 3 dem bisherigen<br />

§ 34 Absatz 2.<br />

Zu Absatz 4<br />

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