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Gesetzentwurf (Einbringungsfassung) [PDF 1.6 MB] - Ministerium für ...

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dung unterlaufen werden, ist die Durchführung von Ausbildungen und die Abnahme<br />

von Prüfungen im Rahmen solcher Kooperationen nur unter Einhaltung der in Absatz<br />

2 genannten Voraussetzungen zulässig. Neben der Akkreditierung des Studienangebots<br />

sieht die Regelung die Kontrolle der den Hochschulgrad verleihenden Hochschule<br />

über den Verlauf des Studiums und die Erbringung der erforderlichen Studienund<br />

Prüfungsleistungen vor. Die ausländische Hochschule beziehungsweise die<br />

Hochschule aus einem anderen Bundesland muss danach unter anderem sicherstellen,<br />

dass die an der sonstigen Bildungseinrichtung erbrachte Ausbildungsleistung<br />

den Qualitätsanforderungen an die Hochschulausbildung im Herkunftsstaat oder<br />

Herkunftsland entspricht und die abgenommenen Prüfungen das Niveau entsprechender<br />

Prüfungen im Herkunftsstaat oder Herkunftsland erreichen.<br />

Zu Absatz 3<br />

Niederlassungen ausländischer Hochschulen aus Ländern außerhalb der EU können<br />

unter den in Nummern 1 bis 7 genannten Voraussetzungen betrieben werden. Für<br />

die Erläuterung des Begriffs der Niederlassung wird auf die Begründung zu Absatz 1<br />

verwiesen. Der Betrieb von Niederlassungen nach Satz 1 bedarf der Gestattung<br />

durch das Wissenschaftsministerium. Die Hochschule hat das Vorliegen der Voraussetzungen<br />

nach Satz 1 nachzuweisen und die erforderlichen Nachweise in deutscher<br />

Sprache vorzulegen. Die Gestattung kann befristet oder unter Auflagen erteilt werden,<br />

wenn hierdurch dem Verbraucherschutz hinreichend Rechnung getragen werden<br />

kann und gewährleistet ist, dass die Anforderungen an die Qualität der Hochschulausbildung<br />

erfüllt werden. Ausländische Hochschulen, die weder staatlich noch<br />

staatlich anerkannt sind, müssen das Anerkennungsverfahren nach § 70 durchlaufen.<br />

Da in diesen Fällen eine staatliche Kontrolle durch den Herkunftsstaat nicht stattfindet,<br />

ist eine Bevorzugung solcher Hochschulen im Vergleich zu Hochschulen in<br />

privater Trägerschaft aus dem Inland oder dem EU-Ausland nicht veranlasst. Hochschulen<br />

von außerhalb der EU gestattet das Gesetz nicht, ihre Bildungsleistungen<br />

über andere Einrichtungen als durch Niederlassungen, die eine Gestattung erhalten<br />

oder das Anerkennungsverfahren nach § 70 durchlaufen haben, anzubieten.<br />

Zu Absatz 5<br />

Zum Schutz der Ausbildungsinteressierten sieht Absatz 5 Informationspflichten der<br />

Niederlassungen und Bildungseinrichtungen vor. Durch die Information nach Satz 1<br />

sollen die Ausbildungsinteressierten in die Lage versetzt werden, sich vor Ausbildungsaufnahme<br />

über die Anerkennung der zu erwerbenden Grade im Inland zu informieren,<br />

so dass etwaige diesbezügliche Irrtümer bereits im Vorfeld vermieden<br />

14 02 04

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