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Gesetzentwurf (Einbringungsfassung) [PDF 1.6 MB] - Ministerium für ...

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205<br />

Zu Absatz 3 Satz 2 Nummer 17<br />

Sofern die DHBW zentrale Einrichtungen nach § 15 Absatz 8 einrichtet, die studienakademieübergreifend<br />

sind, muss geregelt werden, wer die Zulassung von Ausbildungsstätten<br />

zu solchen Einrichtungen regelt. Das Gesetz ordnet diesen Fall dem<br />

Präsidium der DHBW zu. Dieses kann die Befugnis auf die Leitung der Einrichtung<br />

nach § 15 Absatz 8 delegieren.<br />

Zu Absatz 6 Satz 3<br />

Mit der Einführung eines Berichts des Rektorats im Senat und im Hochschulrat zum<br />

Stand der Umsetzung der Gleichstellungsziele wird die besondere Verantwortung der<br />

Hochschulleitung <strong>für</strong> das Thema Chancengleichheit von Frauen und Männern zum<br />

Ausdruck gebracht.<br />

Zu Absatz 8<br />

Zum Hintergrund dieser Änderung siehe die Begründung zu Absatz 3, die Allgemeine<br />

Begründung Ziffer 5 und die Begründung zu § 27a bis § 27d. Absatz 8 regelt in<br />

Satz 1 zunächst, dass die Aufgaben „in der Regel“ auf die Rektorin oder den Rektor<br />

der Studienakademie delegiert werden. Die Delegation ist widerruflich. Satz 3 sieht<br />

als Beispiele <strong>für</strong> mögliche Delegationen eine Vielzahl von Materien vor, die das Präsidium<br />

der DHBW („zentrales Rektorat“) auf die Rektorin oder den Rektor der Studienakademie<br />

übertragen kann. Es handelt sich im Wesentlichen um die Themenfelder,<br />

die bisher in § 27b Absatz 2 geregelt waren. Die abzuwägenden Belange können<br />

vielfältig sein, weswegen das Gesetz diese allgemeine Formulierung wählt. Im<br />

Einzelfall muss ein solcher Belang konkret identifiziert und abgewogen werden mit<br />

der gesetzlichen Grundsatzentscheidung <strong>für</strong> eine Delegation. Delegationen sind widerruflich,<br />

wobei auch hier übergeordnete Belange der Hochschule <strong>für</strong> den Widerruf<br />

gegeben sein müssen.<br />

Zu § 17<br />

Zu Absatz 3<br />

Zu Satz 3<br />

14 02 04

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