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Gesetzentwurf (Einbringungsfassung) [PDF 1.6 MB] - Ministerium für ...

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Eine gesetzliche Regelung ist nicht erforderlich und auch nicht möglich, da die<br />

Gleichstellungsbeauftragte im Hochschulrat das Recht, aber nicht die Pflicht hat, zu<br />

berichten; im Senat besteht demgegenüber eine Berichtspflicht.<br />

Zu § 4 Absatz 4 Satz 1<br />

Der Landesfrauenrat fordert, die Hochschulen zu einer entsprechenden Ausstattung<br />

der Stellen der Gleichstellungsbeauftragten und der Beauftragten <strong>für</strong> Chancengleichheit<br />

zu verpflichten.<br />

Die LaKoG fordert, dass sicherzustellen sei, dass beide Aufgabenbereiche angemessen<br />

ausgestattet würden und es nicht zu einer Reduzierung der Ausstattung<br />

oder der Freistellung komme; die LaKoG fordert zudem verbindliche Vorgaben im<br />

LHG.<br />

Nach Absatz 4 Satz 1 sind die Hochschulen verpflichtet, der Gleichstellungsbeauftragten<br />

die zur wirksamen Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Personal- und<br />

Sachausstattung bereitzustellen. Dies gilt auch <strong>für</strong> den Fall, dass die Gleichstellungsbeauftragte<br />

nach Absatz 8 übergreifend <strong>für</strong> beide Bereiche, wissenschaftlich<br />

und nichtwissenschaftlich, zuständig ist. Konkretere Vorgaben zur Entlastung wird<br />

die Rechtsverordnung nach Absatz 4 Satz 3 enthalten; aus Gründen der Deregulierung<br />

werden die Regelungen auf der Normebene einer Rechtsverordnung getroffen.<br />

Die zentrale Gleichstellungsbeauftragte der DHBW, die Beauftragte <strong>für</strong> Chancengleichheit<br />

der DHBW und der Senat der DHBW schlagen vor zu regeln, dass auch<br />

die Gleichstellungsbeauftragte die erforderliche Ausstattung erhält.<br />

Einer weiteren gesetzlichen Regelung bedarf es nicht. Für die Gleichstellungsbeauftragte<br />

nach dem Optionsmodell (neuer Absatz 8, Zusammenführung der Ämter) gelten<br />

nach Absatz 8 Satz 3 die Regelungen <strong>für</strong> die Gleichstellungsbeauftragte nach<br />

dem Regelmodell, und damit auch die Ausstattungsregelungen, entsprechend.<br />

Zu § 4 Absatz 4 Satz 2<br />

Die LaKoG schlägt vor zu regeln, dass auch die Stellvertreterinnen zu entlasten sind.<br />

Die Arge Verwaltungsrecht im Deutschen Anwaltverein schlägt vor zu regeln, dass<br />

die Stellvertreterinnen entsprechend entlastet werden „sollen“; die Kann-Regelung<br />

würde die Entlastung zu sehr in die Disposition der Hochschulen stellen.<br />

14 02 04

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