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Gesetzentwurf (Einbringungsfassung) [PDF 1.6 MB] - Ministerium für ...

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durch die Einstellung zusätzlicher Lehrkapazitäten erfolgen und sei daher mit zusätzlichen<br />

Kosten <strong>für</strong> die Hochschulen verbunden.<br />

Diese Auffassung wird nicht geteilt. Auch bisher wurde in der Entlastungsverfügung<br />

des Wissenschaftsministeriums darauf hingewiesen, dass keine Verringerung des<br />

Lehrangebots erfolgen darf.<br />

Der Arbeitskreis der Beauftragten <strong>für</strong> Chancengleichheit der Universitäten Baden-<br />

Württemberg und der AK Chancen schlagen vor, zu ergänzen, dass die Hochschule<br />

im nichtwissenschaftlichen Bereich eine Vertretung in Höhe der Entlastung einstellen<br />

muss.<br />

Dem wird nicht entsprochen. Die Regelung <strong>für</strong> die Lehre stellt eine kapazitätsrechtliche<br />

Sonderregelung dar. Außerhalb der Lehre steht es im Ermessen der Hochschule,<br />

wie sie den Ausgleich vornimmt.<br />

Zu § 4 Absatz 5<br />

Die LaKof begrüßt, dass das Rektorat dem Senat und dem Hochschulrat alle drei<br />

Jahre einen Zwischenbericht zum Stand der Erfüllung des Chancengleichheitsplans<br />

vorlegen muss. Allerdings müsse auch gewährleistet werden, dass sich alle Hochschulen<br />

ernsthaft um die Zielerreichung bemühen; daher müsse die Zielerreichung<br />

an Anreize, die Zielverfehlung an Sanktionen geknüpft werden. So sollte der Anteil<br />

der Finanzierung im Rahmen des Anreizmodells erhöht werden, und die Finanzierung<br />

sollte nicht nur anhand von Veränderungsraten, sondern auch anhand erreichter<br />

Werte erfolgen.<br />

Einzelheiten zur Hochschulfinanzierung sind nicht Gegenstand dieses Gesetzgebungsverfahrens.<br />

Nach Auffassung der GEW sollte die Berichtspflicht gegenüber dem <strong>Ministerium</strong> hinsichtlich<br />

„Fünfjahresplanung“ und Zwischenbericht erhalten bleiben. Auch der HPR<br />

plädiert <strong>für</strong> eine Beibehaltung dieser Regelungen und weist zudem darauf hin, dass<br />

das Land mit der Neuregelung auf die einzige vorhandene Sanktionsmöglichkeit hinsichtlich<br />

des nichtwissenschaftlichen Bereichs (§ 7 Absatz 4 ChancenG) verzichten<br />

würde. Zudem seien auch weitere Detailregelungen zu den Plänen im ChancenG<br />

nicht übernommen worden (Übersicht über Beschäftigtenstruktur, Bekanntmachung<br />

und anderes).<br />

14 02 04

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