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Gesetzentwurf (Einbringungsfassung) [PDF 1.6 MB] - Ministerium für ...

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364<br />

Hochschulrat und Senat wird der Ausschuss <strong>für</strong> Struktur- und Entwicklungsplanung<br />

gestrichen. Der Beteiligungsausschuss wird als Option <strong>für</strong> die Hochschulen ausgestaltet.<br />

Zu § 20 Absatz 10 (jetzt: Absatz 12)<br />

Bezüglich des Beteiligungsausschusses decken sich laut LRK-Universitäten und<br />

Universität Ulm die Berichtspflichten des Rektorats nach Absatz 10 Satz 3 mit denen<br />

gegenüber dem Hochschulrat nach Absatz 2 Satz 1. Eine viermalige Berichtspflicht<br />

pro Jahr erscheine zu häufig. Die Beteiligung des Senats erscheine im Hinblick auf<br />

dessen Aufgabenstellung verfehlt.<br />

Dem wird durch die Fortentwicklung der Regelung entsprochen. An der Beteiligung<br />

des Senats wird festgehalten, da es sich um ein Beratungsgremium handelt.<br />

Zu § 20 Absatz 1 Satz 6 (jetzt: entfallen), § 17 Absatz 1 Satz 4 (jetzt: entfallen), § 17<br />

Absatz 5 Satz 3 (jetzt: § 18 Absatz 1 Satz 2)<br />

Die LRK-PH regt an, sämtliche Zustimmungserfordernisse des Hochschulrats zu<br />

Grundordnungsregelungen durch „Benehmen“ zu ersetzen.<br />

Hierzu wird bemerkt: .Im Regierungsentwurf sind die meisten der angesprochenen<br />

Regelungen entfallen.<br />

Zu § 20 Absatz 1 Satz 4 Nummer 3 (jetzt: Nummer 2)<br />

Die LRK-Universitäten regt an, diese Regelung analog zu ihrem Vorschlag zu § 19<br />

Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 zu formulieren.<br />

Dem wird nicht entsprochen. Die strategische Kompetenz des Hochschulrats in Bauangelegenheiten<br />

darf nicht auf Struktur- und Entwicklungsplanung beschränkt werden.<br />

Die Universität Ulm regt eine Präzisierung des Begriffs der „baulichen Entwicklung“<br />

an.<br />

Dem wird nicht entsprochen. Die Reichweite der Kompetenz des Hochschulrats wird<br />

durch § 20 Absatz 1 verdeutlicht: es geht um die Strategie, nicht um Einzelfallentscheidungen<br />

im Zusammenhang mit der Belegung oder Planung von Gebäuden. Ei-<br />

14 02 04

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