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Gesetzentwurf (Einbringungsfassung) [PDF 1.6 MB] - Ministerium für ...

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8. Autonomie stärken: Deregulieren - Delegieren - Entbürokratisieren<br />

Um den Hochschulen neue Handlungsspielräume zu eröffnen und den Alltag - auch<br />

in kleinen Dingen - zu erleichtern, nutzt die Novelle konsequent Möglichkeiten der<br />

Deregulierung, Delegation oder schlicht Streichung.<br />

Aus dem Verständnis heraus, dass Hochschulen autonome Einrichtungen sind, die<br />

ihre eigenen Profile ausbilden sollen, ergibt sich, dass nicht alles was geregelt werden<br />

kann, auch geregelt werden muss. Oft kann vor Ort besser entschieden werden,<br />

welche Detailregelung zu den lokalen Besonderheiten passt. Dem trägt das Gesetz<br />

an zahlreichen Stellen Rechnung. Nur beispielhaft seien folgende Punkte genannt:<br />

• Regelungen zu Senat und Rektorat werden dereguliert und delegiert: Beim<br />

Senat kann die Hochschule die Zahl der Wahlmitglieder und deren Amtszeit<br />

künftig selbst bestimmen; die Obergrenze von 20 wurde aufgehoben. Regelungen<br />

hierzu sind nun in der Grundordnung zu treffen.<br />

• Bisherige gesetzliche Regelungen zur Gremienarbeit, etwa zur Öffentlichkeit<br />

von Sitzungen oder zur Frage von geheimen oder offenen Abstimmungen<br />

werden in die Verantwortung der Hochschule gegeben.<br />

• Beim Rektorat wurde die Begrenzung der Zahl der hauptamtlichen Mitglieder<br />

aus dem Gesetz gestrichen und künftig der Grundordnung überlassen.<br />

• Die Hochschulen regeln die Details der Beurlaubung von Studierenden, Mitwirkung<br />

in der Selbstverwaltung während der Beurlaubung, Prüfungsleistungen<br />

in der Beurlaubung und Ähnliches selbst; allerdings mit Ausnahme der<br />

Tatbestände des Mutterschutzes, der Eltern- und Pflegezeit und Ähnliches,<br />

die das Gesetz zur Wahrung des bisherigen Standards weiterhin regelt.<br />

• Einzelne Rechtsverordnungsermächtigungen, deren Gegenstände von den<br />

Hochschulen ebenso gut geregelt werden können, wurden in Satzungsermächtigungen<br />

<strong>für</strong> die Hochschulen umgewandelt.<br />

• An verschiedenen Stellen gibt das Gesetz Regelmodelle vor, von denen die<br />

Hochschulen abweichen können. Beispiele sind die Besetzung des Hochschulrats<br />

(Regelmodell ist ein extern besetzter Hochschulrat, die Hochschulen<br />

können jedoch abweichen und einen gemischten Hochschulrat zulassen) und<br />

die Gleichstellungsbeauftragte (Regelmodell ist die Trennung der Gleichstellungsarbeit<br />

im akademischen und nicht-akademischen Bereich, eine Zusammenführung<br />

ist jedoch abweichend möglich).<br />

14 02 04

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