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Gesetzentwurf (Einbringungsfassung) [PDF 1.6 MB] - Ministerium für ...

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415<br />

Der DGB hält vor der Entscheidung über die Partizipation und Mitbestimmung der<br />

Promovierenden einen breiten Dialog innerhalb und außerhalb der Hochschule <strong>für</strong><br />

erforderlich. DGB und GEW schlagen darüber hinaus die Einführung eines Konvents<br />

aller wissenschaftlich Beschäftigten unter Einschluss der eingeschriebenen Promovierenden<br />

nach dem Vorbild des KIT vor.<br />

Die genannten Personengruppen sind in Senat und Fakultätsrat ausreichend vertreten.<br />

Informelle Zusammenschlüsse schließt das Gesetz nicht aus.<br />

Nach Ansicht der LRK-Universitäten ist der Begriff „Promovierendenkonvent“ inhaltlich<br />

und grammatikalisch falsch. Richtigerweise müsse der Konvent „Doktorandenkonvent“<br />

heißen.<br />

Dem wird durch den Verzicht auf den Begriff entsprochen.<br />

Die LRK-Universitäten, die Universität Ulm und die HAW BW monieren das Fehlen<br />

einer Übergangsvorschrift zur Errichtung des Promovierendenkonvents. Unklar sei,<br />

wer den Promovierendenkonvent erstmals zusammenruft.<br />

Dem wird durch eine Berücksichtigung in der Übergangsregelung entsprochen (Artikel<br />

19 § 7).<br />

Zu § 39 Absatz 2 Satz 1<br />

Die LRK-PH regt an, die Schulpraxis als Voraussetzung <strong>für</strong> die Habilitation bei einer<br />

Pädagogischen Hochschule zu streichen, weil das Promotionsrecht der Pädagogischen<br />

Hochschule nicht auf Lehramtsstudiengänge beschränkt sei. Das grundsätzliche<br />

Erfordernis der Schulpraxis sei daher zu weitreichend.<br />

Dem wird insofern Rechnung getragen, als die Worte „in der Regel“ eingefügt werden.<br />

Zu § 39 Absatz 4<br />

Die LRK-PH hält eine Klarstellung <strong>für</strong> erforderlich, dass es sich bei der zweijährigen<br />

Lehrtätigkeit um einen Mindestzeitraum handelt.<br />

Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der Norm.<br />

14 02 04

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