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Gesetzentwurf (Einbringungsfassung) [PDF 1.6 MB] - Ministerium für ...

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telgeber, zum Beispiel die Deutsche Forschungsgemeinschaft gefördert werden. Der<br />

mitgliederöffentlichen Zugänglichkeit unterliegen ferner nur Vorhaben, bei denen<br />

nicht die Beschränkungen des Absatzes 4 greifen. Das Gesetz überlässt es den<br />

Hochschulen, wie sie den Zugang gestalten und nennt nur zwei Beispiele. Nach Artikel<br />

19 § 8 muss der Zugang erst ab dem 1. April 2017 gewährleistet sein.<br />

Zu Absatz 4<br />

Zu Satz 1<br />

Satz 1 regelt das Auskunftsrecht des Senats oder eines Viertels seiner Mitglieder;<br />

dieses Quorum soll vor missbräuchlicher Inanspruchnahme dieses Rechts schützen.<br />

Der Verweis auf die §§ 67 und 68 bedeutet, dass ein Auskunftsanspruch, der sich<br />

auch auf das staatliche Aufsichtsrecht über die Hochschulen stützt, von dem Auskunftsrechts<br />

des Senats nicht berührt wird. In § 19 wird ein neuer Absatz 3 angefügt,<br />

der das allgemeine Auskunftsrecht des Senats, seiner Teile oder einzelner Mitglieder<br />

regelt; die in § 41a vorgesehenen Transparenzregeln enthalten eine abschließende<br />

Sonderregelung und gehen dem allgemeinen Auskunftsrecht als Spezialvorschrift<br />

vor.<br />

Zu Satz 5<br />

Die in Satz 5 enumerativ aufgezählten Ausnahmen lehnen sich zum Teil an die Informationsfreiheitsgesetze<br />

(IFG) des Bundes und anderer Länder an. Soweit dabei<br />

eine Übereinstimmung einzelner Passagen dieser Norm mit solchen Regelungen in<br />

den genannten Informationsfreiheitsgesetzen besteht, kann zur Auslegung die dazu<br />

ergangene Rechtsprechung mit herangezogen werden.<br />

Zu Nummer 1<br />

Als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse sind alle auf ein Unternehmen bezogenen<br />

Tatsachen, Vorgänge und Umstände zu verstehen, die nicht offenkundig, sondern<br />

nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung<br />

der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Das Gesetz trägt hier dem Schutz<br />

von Interessen Rechnung, die über Artikel 12 und gegebenenfalls Artikel 14 auch<br />

dem Schutz des Grundgesetzes unterliegen.<br />

Zu Nummer 2<br />

14 02 04

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