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Gesetzentwurf (Einbringungsfassung) [PDF 1.6 MB] - Ministerium für ...

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Beauftragte <strong>für</strong> die schulpraktische Ausbildung<br />

an Pädagogischen Hochschulen<br />

Für die Organisation der schulpraktischen Ausbildung wird vom Rektorat auf Vorschlag<br />

des Senats eine Professorin oder ein Professor der Pädagogischen Hochschule<br />

als Beauftragte oder Beauftragter und eine weitere Professorin oder ein weiterer<br />

Professor oder eine Angehörige oder ein Angehöriger des wissenschaftlichen<br />

Dienstes zur Stellvertretung bestellt. Die oder der Beauftragte regelt den Einsatz des<br />

wissenschaftlichen oder künstlerischen Personals, das im Rahmen der schulpraktischen<br />

Ausbildung tätig wird, an den Ausbildungsschulen und Ausbildungsklassen.<br />

Sie oder er ist berechtigt, an allen Veranstaltungen im Rahmen der schulpraktischen<br />

Ausbildung teilzunehmen. Sie oder er hat Empfehlungen <strong>für</strong> die Durchführung der<br />

Praktika zu erarbeiten und Informations- und Weiterbildungsveranstaltungen <strong>für</strong> Ausbildungsberaterinnen<br />

und -berater sowie <strong>für</strong> betreuende Lehrerinnen und Lehrer anzubieten.<br />

Abschnitt 3<br />

Dezentrale Organisation der Hochschule<br />

Unterabschnitt 1<br />

Dezentrale Organisation der Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Kunsthochschulen<br />

und Hochschulen <strong>für</strong> angewandte Wissenschaften<br />

§ 22<br />

Fakultät<br />

(1) Die Fakultät ist die organisatorische Grundeinheit der Hochschule; sie erfüllt unbeschadet<br />

der Gesamtverantwortung und der Zuständigkeiten der Hochschulorgane<br />

in ihrem Bereich die Aufgaben der Hochschule.<br />

(2) Die Fakultät muss nach Größe und Zusammensetzung gewährleisten, dass sie<br />

die ihr obliegenden Aufgaben angemessen erfüllen kann. Gleiche oder verwandte<br />

Fachgebiete sind in einer Fakultät zusammenzufassen. Die Fakultät darf nur in Ausnahmefällen<br />

weniger als 20 Planstellen <strong>für</strong> Professorinnen und Professoren an Universitäten,<br />

zehn an Pädagogischen Hochschulen und Kunsthochschulen sowie 16 an<br />

Hochschulen <strong>für</strong> angewandte Wissenschaften umfassen.<br />

14 02 04

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