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Gesetzentwurf (Einbringungsfassung) [PDF 1.6 MB] - Ministerium für ...

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der Regierungsentwurf den dahinter stehenden Wunsch, insgesamt ihre Position im<br />

Hochschulrecht klarer zu bestimmen, mit einer Anpassung der Aufgabenbeschreibung<br />

und der Ergänzung von § 1 Absatz 2 Halbsatz 2 auf.<br />

Zu § 2 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4<br />

Die Rektorenkonferenz der Hochschulen <strong>für</strong> angewandte Wissenschaften (HAW BW)<br />

strebt eine „angemessene Abbildung im Hochschulgesetz an“, die „ihre Wissenschaftlichkeit<br />

als Hochschule unterstreicht“ und die Hochschulmitglieder „motiviert<br />

und unterstützt, der Wissenschaftlichkeit gerecht zu werden.“ Sie fordert deshalb folgende<br />

Formulierung des § 2 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 LHG: „den Hochschulen <strong>für</strong><br />

angewandte Wissenschaften obliegt in der Verbindung anwendungsbezogener Forschung,<br />

Lehre, Studium und Weiterbildung die Pflege und Entwicklung der angewandten<br />

Wissenschaften. In der Lehre gilt ihre besondere Aufmerksamkeit den Erfordernissen<br />

der Berufspraxis.“<br />

Hierzu wird bemerkt: Der vorgeschlagene Text enthält inhaltlich eine Reihe von Formulierungen,<br />

die schon an anderer Stelle stehen, zum Beispiel § 2 Absatz 1 Satz 1.<br />

Überdies verunklart er das Profil der Hochschulart „HAW“. Es kann nicht ausgeschlossen<br />

werden, dass mit ihm unabsehbare Ressourcenforderungen, zum Beispiel<br />

Reduktion des Lehrdeputats, Verstärkung der Forschungsmittel und Ähnliches einhergehen<br />

können und werden.<br />

Zu § 2 Absatz 1 Satz 4<br />

Der DGB regt an, als Partner der Hochschulen bei der Unterstützung der Studierenden<br />

beim Finden von Praktika oder beim Übergang ins Berufsleben auch die Gewerkschaften<br />

zu nennen.<br />

Hierzu wird bemerkt: Die Gewerkschaften können schon nach dem geltenden Gesetzestext<br />

Partner der Universitäten sein, da der Begriff der Wirtschaft weit zu fassen ist<br />

und darunter auch Gewerkschaften verstanden werden können.<br />

Zu § 2 Absatz 1 Satz 5<br />

Die HAW BW regt an, Satz 5 „Aufgabe der Universitäten ist auch die Ausbildung von<br />

Lehrkräften <strong>für</strong> das Lehramt an Gymnasien und beruflichen Schulen in wissenschaftlichen<br />

Studiengängen.“ zu streichen, da er Selbstverständliches zum Ausdruck bringe<br />

und auch andere Hochschularten diese Ausbildung erbrächten.<br />

14 02 04

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