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Gesetzentwurf (Einbringungsfassung) [PDF 1.6 MB] - Ministerium für ...

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freien Zugangs explizit als Aufgabe der Hochschulen im LHG zu bestimmen (§ 2 Absatz<br />

5 Satz 3). Gleichzeitig erkennt sie an, dass mit der über § 38 Absatz 4 UrhG<br />

hinausgehenden Regelung in § 44 Absatz 6 landesrechtlich versucht wird, Schwächen<br />

der urheberrechtlichen Regelung auszugleichen. Andererseits legt die Allianz<br />

nachdrücklich Wert auf die Feststellung, dass das im neuen § 38 Absatz 4 UrhG verankerte<br />

Zweitveröffentlichungsrecht als ein Recht der einzelnen Autoren und Autorinnen<br />

ausgestaltet ist. Deshalb sei die in § 44 Absatz 6 verankerte Verpflichtung im<br />

Hinblick auf die in Artikel 5 Absatz 3 GG geschützte Publikationsfreiheit problematisch.<br />

Die Allianz wolle dies aber nicht näher ausführen, sondern darauf hinweisen,<br />

dass operative Anreize zur Zweitveröffentlichung nicht durch ministerielle Verordnung,<br />

sondern im Rahmen der Selbstverwaltung der Hochschulen selbst gesetzt<br />

werden sollten, zumal fachliche Unterschiede zu berücksichtigen seien. Ferner gibt<br />

die Allianz zu bedenken, ob nicht eine Angleichung der Frist - wie im UrhG - auf zwölf<br />

Monate angebracht wäre. Auch weist die Allianz daraufhin, dass sich bei der Nutzung<br />

von Repositorien schon jetzt deutlich unterschiedliche Infrastrukturen entwickelt<br />

hätten. So hätten sich neben institutionellen Repositorien auch Fach-Repositorien<br />

durchgesetzt, die von Institutionen übergreifend genutzt werden. Deshalb rege die<br />

Allianz eine entsprechende Änderung des § 28 Absatz 3 Satz 3 an.<br />

Der DHV ist der Auffassung, dass die geplante Regelung rechtswidrig und wissenschaftspolitisch<br />

verfehlt sei. Der Bundesgesetzgeber habe mit § 38 Absatz 4 des Urheberrechtsgesetzes<br />

in der ab 1. Januar 2014 geltenden Fassung eine abschließende<br />

Regelung gefunden. Diese schließe eine Gesetzgebungskompetenz des Landes<br />

aus. Im Übrigen gehe die Landesregelung in zwei Punkten über den neuen § 38 Absatz<br />

4 hinaus: Das Recht auf Zweitveröffentlichung müsse schon nach sechs Monaten<br />

in Anspruch genommen werden; nach der Bundesregelung steht es dem Autor<br />

erst nach einem Jahr zu. Ferner gelte der § 44 Absatz 6 LHG <strong>für</strong> alle im „Rahmen<br />

der Dienstaufgaben“ gewonnenen und publizierten Erkenntnisse, während das<br />

Zweitveröffentlichungsrecht nach § 38 Absatz 4 UrhG sich nur auf Beiträge beziehe,<br />

die im Rahmen einer mindestens zur Hälfte mit öffentlichen Mitteln geförderten Forschungstätigkeit<br />

entstanden sind.<br />

Der Börsenverein des Deutschen Buchhandels (Börsenverein) vertritt die Ansicht,<br />

dass die Regelung mehr Schaden als Nutzen stifte. Das Modell des institutionellen<br />

Repositoriums, den das Gesetz aufnehme, führe nicht zu mehr, sondern zu weniger<br />

wissenschaftlichen Informationen. Schon aus strukturellen Gründen seien Dienstleistungsangebote<br />

von im Wettbewerb stehenden Verlagen effizienter, pluralistischer<br />

und kostengünstiger als verlegerische Aktivitäten der öffentlichen Hand. Es sei<br />

schwer vorstellbar, dass der Aufbau staatlicher Strukturen parallel zu denen der Ver-<br />

14 02 04

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