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Gesetzentwurf (Einbringungsfassung) [PDF 1.6 MB] - Ministerium für ...

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die Zuständigkeit der Entscheidung im Rektorat eine zügige und gleiche Handhabung.<br />

Zu § 33 Satz 2<br />

Die HAW BW, der vhw, der BBW, der BWHT und Südwestmetall begrüßen die vorgeschlagene<br />

Neuregelung zur Qualitätssicherung der Vorbereitungsprogramme. Die<br />

HAW BW regt allerdings an, § 33 Satz 2 Nummer 2 so zu formulieren, dass systemakkreditierte<br />

Hochschulen die Zertifizierung der Vorbereitungsprogramme selbst vornehmen<br />

können.<br />

Dem Vorschlag wird entsprochen.<br />

Die DHBW gibt hinsichtlich der berufsbegleitenden Masterstudiengänge zu bedenken,<br />

dass „diese unter anderem auf der Möglichkeit der Externenprüfung <strong>für</strong> die Studierenden<br />

basieren, die zum Zeitpunkt der Externenprüfung noch nicht die Voraussetzungen<br />

<strong>für</strong> die Zulassung zu einem berufsbegleitenden (weiterbildenden) Masterstudium<br />

von einem Jahr berufsqualifizierenden Berufspraxis erfüllen.“ Die DHBW<br />

bittet daher, den letzten Halbsatz „und die <strong>für</strong> den Hochschulzugang geltenden Voraussetzungen<br />

erfüllt sind“ zu streichen beziehungsweise dies entsprechend klarzustellen.<br />

Dem wird nicht entsprochen.<br />

Zu § 33 Satz 2 Nummer 2<br />

Der VPH teilt mit: „Besteht die Kooperation mit einem An-Institut der jeweiligen<br />

Hochschulen, z.B. einem Weiterbildungsinstitut, dann muss die geforderte Akkreditierung<br />

der Vorbereitungsprogramme von Seiten des <strong>Ministerium</strong>s <strong>für</strong> Wissenschaft,<br />

Forschung und Kunst aktiv nachgehalten werden. Die hauptberuflich zu erbringende<br />

Lehre nach Nummer 1 muss dabei zu 50 % der gesamten, im jeweiligen Vorbereitungsprogramm<br />

unterrichteten Lehre auch deputatsrelevant <strong>für</strong> das Hauptamt sein.“<br />

Dem wird nicht gefolgt.<br />

Zu § 34<br />

Das Justizministerium bittet an geeigneter Stelle die Aufnahme einer Regelung, „wonach<br />

die Vorschriften des Juristenausbildungsgesetzes und die auf seiner Grundlage<br />

14 02 04

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