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Gesetzentwurf (Einbringungsfassung) [PDF 1.6 MB] - Ministerium für ...

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285<br />

Chancengleichheitsplan <strong>für</strong> das nichtwissenschaftliche Personal) endet. Der andere<br />

Plan endet dann mit der Genehmigung des neuen Gleichstellungsplans durch das<br />

Wissenschaftsministerium kraft Gesetzes.<br />

Zu § 3 - Doktorandinnen und Doktoranden; Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren<br />

Zu Absatz 1<br />

An der bisherigen Rechtslage soll sich durch die Klarstellung in § 10 Absatz 1 Satz 3<br />

LHG nichts ändern. Soweit Doktorandinnen und Doktoranden hauptberuflich als<br />

Akademische Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter an der Hochschule tätig waren, hätten<br />

sie - nach dem Schwerpunkt der Tätigkeit - auch dieser Mitgliedergruppe zugeordnet<br />

werden müssen. Eine Zuordnung zur Gruppe der Studierenden war de facto<br />

nicht möglich, da sie als hauptberuflich Beschäftigte der Hochschule nicht immatrikuliert<br />

werden durften. Sollte dies an einzelnen Hochschulen jedoch anders gehandhabt<br />

worden sein, ermöglicht die Übergangsregelung, dass diese Doktorandinnen<br />

und Doktoranden bis zum Ablauf ihrer Amtszeit, einschließlich des Ablaufs der Gremienamtszeit,<br />

in der bisher gewählten Mitgliedergruppe bleiben. Bei der nächsten<br />

Neubesetzung ist die Vorschrift des § 10 Absatz 1 Satz 3 LHG zu berücksichtigen.<br />

Zu Absatz 2<br />

Hier findet sich eine Übergangsregelung <strong>für</strong> die Besetzung von Juniorprofessuren.<br />

Vor dem Inkrafttreten begonnene Verfahren können nach altem Recht zu Ende geführt<br />

werden.<br />

Zu § 4 - Unternehmen der Hochschulen (§ 13a LHG)<br />

Hier wird klargestellt, dass Unternehmen der Hochschulen, die bei Inkrafttreten dieses<br />

Gesetzes bereits bestanden, Bestandsschutz genießen.<br />

Zu § 5 - Hochschulrat (§ 20 LHG); Örtlicher Hochschulrat (§ 27b LHG); Örtlicher Senat<br />

(27c LHG)<br />

Zu Absatz 1<br />

Um möglichst rasch - und ohne die vorhandenen Hochschulräte aufzulösen und neu<br />

zu besetzen - die Mindestzahl von 40% weiblicher Mitglieder zu erreichen, regelt Ab-<br />

14 02 04

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