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Gesetzentwurf (Einbringungsfassung) [PDF 1.6 MB] - Ministerium für ...

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Die Aussage ist nicht nachvollziehbar. Bislang war keine Tarifbindung vorgesehen.<br />

Die Neuregelung enthält nun erstmalig eine Tarifbindung entweder an den TV-L oder<br />

einen anderen fachlich passenden Tarifvertrag.<br />

Südwestmetall geht davon aus, dass eine normative Tarifbindung der hochschulischen<br />

Unternehmen geregelt werde. Auch die Universität Ulm lehnt eine „unmittelbare<br />

Tarifbindung“ ab, zumal an solche der Universitäten.<br />

Dies trifft nicht zu. Diese Norm ordnet lediglich an, dass im Gesellschaftsvertrag eine<br />

Tarifbindung zu vereinbaren ist. Eine unmittelbare Wirkung <strong>für</strong> oder gegen Dritte ist<br />

damit nicht verbunden. Diese Norm ordnet lediglich an, dass im Gesellschaftsvertrag<br />

eine Tarifbindung zu vereinbaren ist. Überdies kann auch die Anwendung eines anderen<br />

fachlich passenden Tarifvertrags vereinbart werden.<br />

Zu § 13a Absatz 2 Satz 1 Nummer 9<br />

Das KIT begrüßt zwar die Möglichkeit die Betätigungsfelder durch Rechtsverordnung<br />

zu erweitern, wünscht sich jedoch die Verankerung technologietransferfreundlicher<br />

Regelungen im Gesetz.<br />

Zu § 13a Absatz 3 Satz 2<br />

Die LRK-Universitäten sowie die Universitäten Heidelberg und Ulm möchten eine<br />

Klarstellung, dass dieser Satz nicht <strong>für</strong> das Körperschaftsvermögen gilt.<br />

Dem wird entsprochen und eine entsprechende Klarstellung in Absatz 3 Satz 2 aufgenommen.<br />

Zu § 13a Absatz 6 Satz 1<br />

Die LRK-Universitäten sowie die Universitäten Heidelberg und Ulm regen an, in<br />

Halbsatz 1 und Halbsatz 2 eine einheitliche Terminologie zu verwenden („Unternehmen“<br />

versus „juristische Person“).<br />

Der Hinweis wird aufgegriffen.<br />

Zu § 15 Absatz 1 Nummer 1<br />

14 02 04

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