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Gesetzentwurf (Einbringungsfassung) [PDF 1.6 MB] - Ministerium für ...

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der Hochschule angemessen bereichern und begleiten kann und dass die Mitglieder<br />

in ihrer Gesamtheit die wissenschaftliche und gesellschaftliche Vielfalt in einer der<br />

jeweiligen Hochschule angemessenen Weise widerspiegeln.<br />

Satz 6 enthält eine Regelung, wenn nur einzelne Mitglieder nachzubestellen sind. Da<br />

dort ein Verfahren wie nach Satz 4 nicht möglich ist, ordnet Satz 6 an, dass das Besetzungsverfahren<br />

bis zu sechs Monaten ruhen kann, während dessen der Hochschulratssitz<br />

unbesetzt bleibt. Während dieser Zeit kann jeder Beteiligte zum Zweck<br />

der Einigung das Verfahren wieder anrufen. Gelingt das nicht innerhalb der Sechsmonatsfrist,<br />

ordnet das Gesetz das Besetzungsrecht dem Wissenschaftsministerium<br />

in seiner Eigenschaft als dem <strong>für</strong> das Funktionieren der Hochschulorgane verantwortlichen<br />

Landesressort zu.<br />

Nach Satz 7 gelten §§ 20 und 21 LVwVfG - wie bisher - nicht, da andernfalls die Gefahr<br />

bestünde, dass zu viele Entscheidungsträger vom Verfahren ausgeschlossen<br />

sind und keine Entscheidungen mehr getroffen werden könnten.<br />

Dem Gedanken der Novelle entsprechend, Aufgaben und Zuständigkeiten klar zuzuordnen<br />

und auch Verantwortlichkeiten transparent zu machen, wird die Möglichkeit<br />

der Abberufung von Hochschulratsmitgliedern eingeführt (Sätze 9 bis 11). Auch in<br />

diesem Fall arbeiten Land und Senat zusammen. Beide müssen sich einig sein,<br />

wenn ein Hochschulratsmitglied abberufen werden soll. Mit dem Abberufungsgrund<br />

„Vertrauensverlust“ wählt das Gesetz bewusst einen weiten politischen Begriff, der<br />

den handelnden Akteuren einen großen Beurteilungsspielraum eröffnen soll. Zum<br />

Schutz der Hochschulratsmitglieder vor Willkür bedarf eine Abberufung einer Zweidrittelmehrheit<br />

im Senat.<br />

Zu Absatz 5<br />

In den Sätzen 1 und 2 werden Regelungen zur Amtszeit und zur Wiederwahl getroffen.<br />

Einem praktischen Bedürfnis entsprechend sieht das Gesetz nunmehr vor, dass<br />

die Hochschulen wählen können zwischen der Festlegung von persönlichen Amtszeiten<br />

der Mitglieder und der Festlegung von Amtsperioden des Hochschulrats als<br />

Gremium. Im letzteren Fall enden die Amtszeiten der Mitglieder automatisch mit dem<br />

Ende der Amtsperiode des Organs. In einem solchen Fall enden auch die Amtszeiten<br />

von nachbestellten Mitgliedern mit der Amtsperiode. Die Dauer der Zugehörigkeit<br />

zum Hochschulrat wird zukünftig auf neun Jahre begrenzt; auch bei einer Wiederwahl<br />

darf das betreffende Hochschulratsmitglied diese Amtszeit nicht überschreiten.<br />

Dadurch wird eine kontinuierliche Erneuerung der Hochschulräte sichergestellt und<br />

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