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Gesetzentwurf (Einbringungsfassung) [PDF 1.6 MB] - Ministerium für ...

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versitätsbereich des KIT betreffen. Auch das KIT soll hier sofort in den Genuss der<br />

Erleichterungen, die diese Normen enthalten, kommen.<br />

Zu Artikel 6 (Änderung des Landeshochschulgebührengesetzes)<br />

Zu Nummer 1 - § 2<br />

Zu Absatz 2<br />

Anpassung an die neuen Begrifflichkeiten im LHG.<br />

Zu Absatz 5<br />

Die neue Regelung verpflichtet die Hochschulen, die von ihnen durch Satzung festgelegten<br />

Gebührensätze regelmäßig, und zwar spätestens nach zwei Jahren, zu<br />

überprüfen und anzupassen. Damit können die Gebührensätze an Verfahrensänderungen,<br />

Preisentwicklungen sowie gegebenenfalls an die veränderte wirtschaftliche<br />

oder sonstige Bedeutung <strong>für</strong> den Gebührenschuldner angepasst werden. Die Überprüfungsklausel<br />

wird aus § 4 Absatz 5 Landesgebührengesetz (LGebG) ins Hochschulgebührenrecht<br />

übernommen. Auf die allgemeinen Hinweise des <strong>Ministerium</strong>s<br />

<strong>für</strong> Finanzen und Wirtschaft zum LGebG wird verwiesen.<br />

Zu Nummer 2 - § 12<br />

Anpassung an die neuen Begrifflichkeiten im LHG.<br />

Zu Nummer 3 - § 13<br />

In Absatz 1 erfolgt eine redaktionelle Anpassung an die Neugliederung im LHG.<br />

Der neue Absatz 2 sieht vor, dass die Hochschulen, <strong>für</strong> den neu im LHG eingeführten<br />

Studiengang „weiterbildender Bachelor“ Gebühren erheben. Wie die anderen<br />

Weiterbildungsangebote baut dieser Bachelorstudiengang mit seinem auf die Zielgruppe<br />

maßgeschneiderten Angebot auf eine bereits erhaltene Berufsausbildung auf.<br />

Darüber hinaus sind diese Studiengänge so ausgestaltet, dass sie neben einer Berufstätigkeit<br />

absolviert werden können. Dies erfordert einen besonderen Organisationsaufwand<br />

<strong>für</strong> Abend-, Wochenend- und Blockveranstaltungen sowie virtuelle Lehre<br />

und einen besonderen Personalaufwand <strong>für</strong> den speziellen Betreuungsbedarf der<br />

14 02 04

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