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Gesetzentwurf (Einbringungsfassung) [PDF 1.6 MB] - Ministerium für ...

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Zu § 25<br />

Die LAM-BW regt eine durchgreifende Novellierung von § 25 an, die den Fakultätsrat<br />

zum zentralen Organ der Fakultät aufwerten würde:<br />

• Der Fakultätsrat soll alle Angelegenheiten der Fakultät von grundsätzlicher<br />

Bedeutung verbindlich entscheiden können.<br />

• Die Enumeration in Absatz 1 Satz 3 soll um folgende Themen erweitert werden:<br />

Festsetzung oder Änderung der Funktionsbeschreibung einer Professur,<br />

fakultätsspezifische Promotions- und Habilitationsordnungen, die Bildung der<br />

Berufungskommission, die Beschlussfassung über Vorschläge zur Verleihung<br />

und zum Widerruf der Bezeichnung außerplanmäßiger Professor, Honorarprofessor,<br />

Gastprofessor sowie Ehrendoktor, weitere Gegenstände soweit die<br />

Grundordnung der Universität dies vorsieht.<br />

Die Vorstellung, dass die sehr weitreichende Verlagerung von Entscheidungskompetenzen<br />

vom Fakultätsrat auf das Dekanat - mit dem Übergang vom Universitätsgesetz<br />

auf das LHG vollzogen - zu einer effektiveren Entscheidungsfindung führen<br />

würde, habe sich nicht bewährt.<br />

Dem wird nicht entsprochen. Ein derart tiefgreifender, im Anhörungsentwurf nicht<br />

vorgesehener Eingriff in die Strukturen auf Fakultätsebene geht über die Ziele der<br />

Novellierung hinaus.<br />

Zu § 25 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1<br />

Der vhw regt an, dass im Struktur- und Entwicklungsplan die einer Professur zugeordnete<br />

Mindestausstattung verbindlich dokumentiert wird.<br />

Dem wird nicht entsprochen. Der Struktur- und Entwicklungsplan soll und kann nur<br />

strategische Leitlinien regeln.<br />

Zu § 25 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4<br />

Der DHV und die Konferenz der Dekane der Medizinischen Fakultäten begrüßen die<br />

Notwendigkeit einer Zustimmung der Fakultätsräte zu Berufungsvorschlägen.<br />

Zu § 25 Absatz 2 und § 26 Absatz 2<br />

14 02 04

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