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Gesetzentwurf (Einbringungsfassung) [PDF 1.6 MB] - Ministerium für ...

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rigkeit über die Standorte hinweg ist gestiegen, das Zusammenwirken zwischen örtlichen<br />

und zentralen Akteuren wurde verstärkt. Das Gesetz trägt diesem Zusammenwachsen<br />

nunmehr durch eine Organisationsentwicklung im Verhältnis von örtlicher<br />

und zentraler Ebene Rechnung. Das Verhältnis zwischen zentraler und dezentraler<br />

Ebene wird weiter austariert und die hohe Bedeutung der Standorte als Teile eines<br />

gemeinsamen Ganzen <strong>für</strong> die Arbeit der DHBW betont.<br />

In den § 27a bis § 27d finden sich eine Reihe von Anpassungen an die neue Terminologie,<br />

die an den einzelnen Stellen nicht weiter erläutert werden: Aus dem Hochschulrat<br />

wird der Örtliche Hochschulrat und aus dem Akademischen Senat der Örtliche<br />

Senat. Dies dient der Abgrenzung zu der Namengebung bei den zentralen Organen.<br />

Die Bezeichnung Rektorin oder Rektor der Studienakademie blieb erhalten;<br />

um Verwechslungen auszuschließen, führt nun das eigentliche - zentrale - Rektorat<br />

die Bezeichnung „Präsidium“, deren Mitglieder die Bezeichnung „Präsidentin/Präsident“<br />

und „Vizepräsidentin/Vizepräsident“.<br />

Zu § 27a<br />

Die Regelungen der bisherigen §§ 27a und 27b werden im neuen § 27a zusammengefasst,<br />

überarbeitet und verschlankt. Dementsprechend wird § 27b aufgehoben.<br />

Zu Absatz 1<br />

Der neue Absatz 1 entspricht inhaltlich dem bisherigen Absatz 1. Der bisherige Absatz<br />

2 wird als redundant aufgehoben.<br />

Zu Absatz 2<br />

Satz 1 knüpft an den § 16 Absatz 3 Satz 2 Nummer 15 an, der die Leitung der Studienakademie<br />

künftig dem Präsidium der DHBW („zentrales Rektorat“) zuordnet. Die<br />

Rektorin oder Rektor der Studienakademie nehmen die Leitungsaufgabe an der Studienakademie<br />

künftig im Auftrag und Namen des Präsidiums der DHBW wahr. Sie<br />

erfüllen dort die Aufgaben, die ihnen das Gesetz - beispielsweise in den nachfolgenden<br />

Sätzen des Absatzes 2 - oder das Präsidium der DHBW zuweist. Die Zuweisungsbefugnis<br />

des Präsidiums ist nicht abgeschlossen, sondern nur beispielhaft im<br />

Gesetz geregelt. Zu nennen sind hier die §§ 15 Absatz 7 Satz 2, 16 Absatz 8 sowie<br />

17 Absatz 6 Satz 6. Siehe auch die Begründungen zu diesen Normen. Zur Übertragung<br />

der Aufgaben als Regelfall siehe § 16 Absatz 8.<br />

14 02 04

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