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Die Osterweiterung und die Regionalpolitik der EU - RWTH Aachen ...

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2.1.1 Der Reformversuch von Amsterdam<br />

38<br />

Neben <strong>der</strong> Maastrichter Selbstverpflichtung (Revisionsklausel des Art. B Abs. 1 <strong>EU</strong>-Vertrag)<br />

aus dem Jahr 1992, <strong>die</strong> institutionellen Reformen des europäischen Integrationswerkes auf<br />

einer Folgekonferenz voranzutreiben, übte <strong>die</strong> bevorstehende <strong>Osterweiterung</strong> seit Mitte <strong>der</strong><br />

neunziger Jahre Reformdruck auf <strong>die</strong> <strong>EU</strong> aus. Deshalb wurde <strong>die</strong> institutionelle Neuordnung<br />

<strong>der</strong> <strong>EU</strong> vom Europäischen Rat im Oktober 1996 in Dublin zur zentralen Voraussetzung für<br />

<strong>die</strong> Aufnahme von Beitrittsverhandlungen erhoben. 83 Damit mußten für <strong>die</strong> Zukunft neue<br />

institutionelle Rahmenbedingungen geschaffen werden.<br />

Der Vertrag von Amsterdam 1997 sollte u.a. <strong>die</strong> europäischen Institutionen gegen neuere<br />

Renationalisierungstendenzen in vielen <strong>EU</strong>-Mitgliedslän<strong>der</strong>n stärken, <strong>die</strong><br />

Entscheidungsverfahren in <strong>der</strong> <strong>EU</strong> gr<strong>und</strong>legend reformieren, das Verhältnis von kleinen,<br />

mittleren <strong>und</strong> großen <strong>EU</strong>-Mitgliedstaaten in den Entscheidungsorganen neu gewichten <strong>und</strong><br />

dem Europäischen Parlament mehr Kompetenzen übertragen.<br />

<strong>Die</strong> Regierungskonferenz von Amsterdam scheiterte vor allem an <strong>der</strong> institutionellen<br />

Kernaufgabe, nämlich Reformvorschläge für <strong>die</strong> neue Struktur <strong>der</strong> Kommission <strong>und</strong> für <strong>die</strong><br />

Stimmenverteilung im Rat durchzusetzen. Alle wichtigen institutionellen Entscheidungen<br />

wurden in <strong>die</strong> Zukunft verschoben (sogenannte “left-overs”). Nach dem “Protokoll über <strong>die</strong><br />

Organe im Hinblick auf eine Erweiterung <strong>der</strong> Europäischen Union” sollte bis zur ersten<br />

Erweiterung am Status quo <strong>der</strong> 20-köpfigen Kommission festgehalten werden. 84 Nach <strong>der</strong><br />

ersten Erweiterung würde dann in <strong>der</strong> künftigen Kommission nur noch ein Staatsangehöriger<br />

je Mitgliedstaat vertreten sein. Als “Ausgleich” für <strong>die</strong> großen Staaten, <strong>die</strong> damit einen<br />

Kommissar verlieren, wird gleichzeitig <strong>die</strong> Stimmengewichtung im Rat in entsprechen<strong>der</strong><br />

Weise geän<strong>der</strong>t. <strong>Die</strong> Abhängigkeit <strong>der</strong> Verän<strong>der</strong>ungen in <strong>der</strong> Kommission <strong>und</strong> <strong>der</strong><br />

Stimmengewichtung im Rat wird ausdrücklich festgeschrieben. <strong>Die</strong> endgültige Lösung für<br />

<strong>die</strong>ses “left-over” des Amsterdamer Vertrages sollte in einer weiteren Regierungskonferenz<br />

vor <strong>der</strong> ersten Erweiterungsr<strong>und</strong>e um <strong>die</strong> mittel- <strong>und</strong> osteuropäischen Staaten gef<strong>und</strong>en<br />

werden.<br />

<strong>Die</strong> Zahl <strong>der</strong> Sitze im Europäischen Parlament wurde im Amsterdamer Vertrag auf 700<br />

begrenzt, ohne allerdings eine weitere Festlegung für den Fall <strong>der</strong> Erweiterung zu treffen. <strong>Die</strong><br />

parlamentarische Mitbestimmung wurde durch <strong>die</strong> Ausweitung des<br />

Mitentscheidungsverfahrens um über 20 zusätzliche Anwendungsfälle erheblich aufgewertet.<br />

Das Parlament hat auch von <strong>der</strong> weitgehenden Abschaffung des Verfahrens <strong>der</strong><br />

83 Vgl. Giering, C., Jung, Ch.: Reform <strong>der</strong> Europäischen Union, in: Weidenfeld, W. (Hrsg.): Europa-Handbuch, Bonn 1999, S. 424-444, S.<br />

424.<br />

84 Vgl. Läufer, T. (Hrsg.), a.a.O., S. 243 f.

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