Die Osterweiterung und die Regionalpolitik der EU - RWTH Aachen ...
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Abbildung 2: Zusammensetzung <strong>der</strong> <strong>EU</strong>-Kommission<br />
Bisheriger <strong>EU</strong>-Vertrag Beschluß in Nizza<br />
Derzeit setzt sich <strong>die</strong> <strong>EU</strong>-Kommission aus 20<br />
Mitglie<strong>der</strong>n zusammen.<br />
Deutschland Großbritannien, Frankreich, Italien <strong>und</strong><br />
Spanien stellen je zwei Kommissare, alle an<strong>der</strong>en<br />
Län<strong>der</strong> je einen.<br />
Ab 2005 soll jedes Land einen Kommissar stellen.<br />
Wenn <strong>die</strong> Kommission auf 27 Mitglie<strong>der</strong> angewachsen<br />
ist, wird <strong>die</strong> Verkleinerung neu diskutiert. Ein<br />
“gerechtes” Rotationsprinzip für kleine Län<strong>der</strong> wird<br />
eingeführt.<br />
Der Kommissionspräsident wird gestärkt; er kann <strong>die</strong><br />
Zuständigkeiten in <strong>der</strong> Kommission selbst festlegen<br />
<strong>und</strong> <strong>die</strong> Verteilung während <strong>der</strong> Amtszeit verän<strong>der</strong>n.<br />
Er kann auch Kommissare mit Billigung <strong>der</strong><br />
Kommission entlassen.<br />
Quelle: Eigene Darstellung nach Europäische Union: Vertrag von Nizza: Zur Än<strong>der</strong>ung des Vertrags über <strong>die</strong><br />
Europäische Union, <strong>der</strong> Verträge zur Gründung <strong>der</strong> Europäischen Gemeinschaften sowie einiger damit<br />
zusammenhängen<strong>der</strong> Rechtsakte, Abl. <strong>der</strong> EG 2001/C 80/01, 10.3.2001, S. 52 f.<br />
<strong>Die</strong> geplante Abgrenzung <strong>der</strong> Kompetenzen (horizontal wie vertikal) im Jahr 2004 wird mehr<br />
Klarheit in <strong>die</strong> Aufgaben <strong>und</strong> Zuständigkeitsbereiche <strong>der</strong> Kommission bringen. Dadurch<br />
könnte es den kleinen Staaten leichter fallen, <strong>die</strong> Kommission als eine “Regierung” aus 20<br />
unabhängigen Kommissaren zu akzeptieren.<br />
Verstärkte Zusammenarbeit<br />
<strong>Die</strong> Flexibilitätsklausel o<strong>der</strong> verstärkte Zusammenarbeit war schon in Amsterdam verankert<br />
worden (siehe Kapitel III.2.1.1). Dennoch war <strong>der</strong>en Anwendung in <strong>der</strong> Praxis durch <strong>die</strong><br />
vereinbarten strengen Bedingungen nicht möglich. Für <strong>die</strong> Flexibilität haben sich vor allem<br />
<strong>die</strong> Deutschen stark gemacht. B<strong>und</strong>eskanzler G. Schrö<strong>der</strong> betonte in Nizza, daß Deutschland<br />
kein “Kerneuropa” anstrebe, son<strong>der</strong>n ein “Gravitationszentrum” <strong>der</strong>er, <strong>die</strong> in <strong>der</strong> Integration<br />
voranschreiten wollen. 102<br />
Nach dem Vertrag von Nizza muß <strong>die</strong> verstärkte Zusammenarbeit mit qualifizierter Mehrheit<br />
beschlossen werden. Als Bedingung soll gelten, daß sich mindestens acht Staaten<br />
zusammenfinden. Das Veto <strong>der</strong> einzelnen Län<strong>der</strong> gegen ein solches Voranschreiten wird<br />
abgeschafft. Damit sich enger zusammenarbeitende Staaten nicht zu weit von den an<strong>der</strong>en<br />
Mitglie<strong>der</strong>n entfernen, werden verschiedene Bedingungen aufgestellt. <strong>Die</strong> verstärkte<br />
Zusammenarbeit soll laut Vertrag von Nizza nur als letztes Mittel möglich sein, wenn an<strong>der</strong>s<br />
<strong>die</strong> “angestrebten Ziele mit den einschlägigen Bestimmungen <strong>der</strong> Verträge nicht in einem<br />
vertretbaren Zeitraum verwirklicht werden können”. 103 Je<strong>der</strong> Mitgliedstaat kann sich später<br />
anschließen.<br />
102 Vgl. Bergdoll, U.: Grünes Licht für <strong>die</strong> Eiligen, in: Süddeutsche Zeitung, Nr. 285, 11.12.2000, S. 2.<br />
103 Europäische Union: Vertrag von Nizza: Zur Än<strong>der</strong>ung des Vertrags über <strong>die</strong> Europäische Union, <strong>der</strong> Verträge zur Gründung <strong>der</strong><br />
Europäischen Gemeinschaften sowie einiger damit zusammenhängen<strong>der</strong> Rechtsakte, Amtsblatt <strong>der</strong> Europäischen Gemeinschaften<br />
2001/C 80/01, 10.3.2001, S. 12.