Leitlinien zur Erstellung sozioökonomischer ... - ECHA - Europa
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SOZIOÖKONOMISCHE ANALYSE – ZULASSUNG<br />
GLOSSAR<br />
Im folgenden Glossar werden die in diesem <strong>Leitlinien</strong>dokument verwendeten technischen und<br />
sozioökonomischen Fachbegriffe erläutert. Alle kursiv dargestellten Begriffe sind ebenfalls in diesem<br />
Glossar zu finden. Darüber hinaus stellt die Europäische Chemikalienagentur (<strong>ECHA</strong>) ein Glossar mit<br />
Fachbegriffen im Zusammenhang mit der REACH-Verordnung bereit: http://guidance.echa.europa.eu/.<br />
x<br />
Ablauftermin Anhang XIV (Verzeichnis der zulassungspflichtigen Stoffe) legt für jeden in<br />
diesem Verzeichnis aufgeführten Stoff das Datum (den sogenannten<br />
„Ablauftermin“) fest, ab dem das Inverkehrbringen und die Verwendung dieses<br />
Stoffes verboten sind, sofern keine Ausnahmeregelung gilt, keine Zulassung<br />
erteilt wurde oder vor Ablauf des ebenfalls in Anhang XIV festgelegten<br />
letztmöglichen Antragstermins ein Zulassungsantrag gestellt wurde, über den die<br />
Kommission noch nicht entschieden hat.<br />
Abschreibung Dieser Begriff aus der Buchführung bezeichnet die Minderung des „Buchwertes“<br />
oder buchhalterischen Wertes der Anlagegüter während ihrer Nutzungsdauer.<br />
Streng genommen ist es nicht erforderlich, die Abschreibungen bei der<br />
Abschätzung der Kosten des Szenariums der „Nicht-Verwendung“ direkt<br />
heranzuziehen, jedoch kann dies hilfreich sein, wenn es um die Schätzung des<br />
Restwertes des Vermögens geht.<br />
Agentur Europäische Chemikalienagentur (<strong>ECHA</strong>).<br />
Akteure der<br />
Lieferkette<br />
Alle Hersteller und/oder Importeure (H/I) und/oder nachgeschalteten Anwender<br />
(DU) in einer Lieferkette (Artikel 3 Absatz 17). In diesen <strong>Leitlinien</strong> umfasst<br />
dieser Begriff auch Verbraucher sowie die Lieferkette für Erzeugnisse. Darüber<br />
hinaus können damit Akteure der Lieferketten für alternative Stoffe und<br />
alternative Technologien bezeichnet werden. Vgl. auch Lieferkette.<br />
Alternative Eine Alternative ist ein möglicher Ersatz für einen in Anhang XIV aufgeführten<br />
Stoff. Sie sollte die Funktionen des in Anhang XIV aufgeführten Stoffs erfüllen<br />
bzw. übernehmen können. Die Alternative kann ein anderer Stoff oder eine<br />
Technologie sein (z. B. ein Prozess, Verfahren, Gerät oder eine Modifikation des<br />
Endprodukts) oder eine Kombination von Alternativstoffen und -technologien.<br />
Technologische Alternativen sind beispielsweise physikalische Verfahren, mit<br />
denen die Funktion des in Anhang XIV aufgeführten Stoffes erfüllt werden kann,<br />
oder auch Änderungen im Hinblick auf Produktion, Prozess oder Produkt, welche<br />
insgesamt dazu führen, dass der in Anhang XIV aufgeführten Stoff nicht mehr<br />
benötigt wird.<br />
Analyse der<br />
Alternativen<br />
Eine systematische Suche nach Alternativen, die in einem Zulassungsantrag<br />
dokumentiert und vorgestellt werden kann. Mittels dieser Analyse weist der<br />
Antragsteller nach, dass die technische und wirtschaftliche Durchführbarkeit der<br />
Substitution durch die möglichen Alternativen sowie deren Risiken im Vergleich<br />
zu dem in Anhang XIV aufgeführten Stoff analysiert wurden. Mit der Analyse<br />
soll festgestellt werden, ob die Verwendung der Alternative insgesamt eine<br />
Verringerung des Risikos <strong>zur</strong> Folge hätte. <strong>Leitlinien</strong> <strong>zur</strong> Durchführung einer<br />
Analyse der Alternativen sind den <strong>Leitlinien</strong> <strong>zur</strong> <strong>Erstellung</strong> eines<br />
Zulassungsantrags zu entnehmen.