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Leitlinien zur Erstellung sozioökonomischer ... - ECHA - Europa

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SOZIOÖKONOMISCHE ANALYSE – ZULASSUNG<br />

GLOSSAR<br />

Im folgenden Glossar werden die in diesem <strong>Leitlinien</strong>dokument verwendeten technischen und<br />

sozioökonomischen Fachbegriffe erläutert. Alle kursiv dargestellten Begriffe sind ebenfalls in diesem<br />

Glossar zu finden. Darüber hinaus stellt die Europäische Chemikalienagentur (<strong>ECHA</strong>) ein Glossar mit<br />

Fachbegriffen im Zusammenhang mit der REACH-Verordnung bereit: http://guidance.echa.europa.eu/.<br />

x<br />

Ablauftermin Anhang XIV (Verzeichnis der zulassungspflichtigen Stoffe) legt für jeden in<br />

diesem Verzeichnis aufgeführten Stoff das Datum (den sogenannten<br />

„Ablauftermin“) fest, ab dem das Inverkehrbringen und die Verwendung dieses<br />

Stoffes verboten sind, sofern keine Ausnahmeregelung gilt, keine Zulassung<br />

erteilt wurde oder vor Ablauf des ebenfalls in Anhang XIV festgelegten<br />

letztmöglichen Antragstermins ein Zulassungsantrag gestellt wurde, über den die<br />

Kommission noch nicht entschieden hat.<br />

Abschreibung Dieser Begriff aus der Buchführung bezeichnet die Minderung des „Buchwertes“<br />

oder buchhalterischen Wertes der Anlagegüter während ihrer Nutzungsdauer.<br />

Streng genommen ist es nicht erforderlich, die Abschreibungen bei der<br />

Abschätzung der Kosten des Szenariums der „Nicht-Verwendung“ direkt<br />

heranzuziehen, jedoch kann dies hilfreich sein, wenn es um die Schätzung des<br />

Restwertes des Vermögens geht.<br />

Agentur Europäische Chemikalienagentur (<strong>ECHA</strong>).<br />

Akteure der<br />

Lieferkette<br />

Alle Hersteller und/oder Importeure (H/I) und/oder nachgeschalteten Anwender<br />

(DU) in einer Lieferkette (Artikel 3 Absatz 17). In diesen <strong>Leitlinien</strong> umfasst<br />

dieser Begriff auch Verbraucher sowie die Lieferkette für Erzeugnisse. Darüber<br />

hinaus können damit Akteure der Lieferketten für alternative Stoffe und<br />

alternative Technologien bezeichnet werden. Vgl. auch Lieferkette.<br />

Alternative Eine Alternative ist ein möglicher Ersatz für einen in Anhang XIV aufgeführten<br />

Stoff. Sie sollte die Funktionen des in Anhang XIV aufgeführten Stoffs erfüllen<br />

bzw. übernehmen können. Die Alternative kann ein anderer Stoff oder eine<br />

Technologie sein (z. B. ein Prozess, Verfahren, Gerät oder eine Modifikation des<br />

Endprodukts) oder eine Kombination von Alternativstoffen und -technologien.<br />

Technologische Alternativen sind beispielsweise physikalische Verfahren, mit<br />

denen die Funktion des in Anhang XIV aufgeführten Stoffes erfüllt werden kann,<br />

oder auch Änderungen im Hinblick auf Produktion, Prozess oder Produkt, welche<br />

insgesamt dazu führen, dass der in Anhang XIV aufgeführten Stoff nicht mehr<br />

benötigt wird.<br />

Analyse der<br />

Alternativen<br />

Eine systematische Suche nach Alternativen, die in einem Zulassungsantrag<br />

dokumentiert und vorgestellt werden kann. Mittels dieser Analyse weist der<br />

Antragsteller nach, dass die technische und wirtschaftliche Durchführbarkeit der<br />

Substitution durch die möglichen Alternativen sowie deren Risiken im Vergleich<br />

zu dem in Anhang XIV aufgeführten Stoff analysiert wurden. Mit der Analyse<br />

soll festgestellt werden, ob die Verwendung der Alternative insgesamt eine<br />

Verringerung des Risikos <strong>zur</strong> Folge hätte. <strong>Leitlinien</strong> <strong>zur</strong> Durchführung einer<br />

Analyse der Alternativen sind den <strong>Leitlinien</strong> <strong>zur</strong> <strong>Erstellung</strong> eines<br />

Zulassungsantrags zu entnehmen.

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