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Leitlinien zur Erstellung sozioökonomischer ... - ECHA - Europa

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SOZIOÖKONOMISCHE ANALYSE – ZULASSUNG<br />

1.1.1 (Zulassung bzw. Antrag auf dem) Weg der sozioökonomischen Analyse<br />

Wenn der Antragsteller in seinem Stoffsicherheitsbericht (CSR) die angemessene Beherrschung 2<br />

der mit der Verwendung des in Anhang XIV aufgeführten Stoffes einhergehenden Risiken nicht<br />

nachweisen kann, wird eine Zulassung nur erteilt, wenn der Nachweis geführt werden kann, dass<br />

• es keine geeigneten Alternativen zu dem in Anhang XIV aufgeführten Stoff gibt und<br />

• der sozioökonomische Nutzen der Verwendung des in Anhang XIV aufgeführten Stoffes<br />

(für die beantragten Verwendungen) die Risiken überwiegt, die sich für die menschliche<br />

Gesundheit oder die Umwelt ergeben.<br />

Für den „Weg der sozioökonomischen Analyse“ ist eine sozioökonomische Analyse erforderlich,<br />

durch die nachgewiesen wird, dass der Nutzen der fortgesetzten Verwendung des in Anhang XIV<br />

aufgeführten Stoffes die Risiken überwiegt (Artikel 60 Absatz 3 und Artikel 60 Absatz 4 der<br />

REACH-Verordnung). Mit anderen Worten, ein zentrales Kriterium für die Entscheidung über die<br />

Erteilung einer Zulassung für die Verwendung eines in Anhang XIV aufgeführten Stoffes auf dem<br />

Weg der sozioökonomischen Analyse stellt darauf ab, ob der sozioökonomische Nutzen der<br />

Verwendung des Stoffes die Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt überwiegt.<br />

Mittels der SEA beurteilen Antragsteller oder Dritte, ob diese Voraussetzung gegeben ist, und<br />

untermauern somit ihr Argument, dass die Zulassung erteilt oder verweigert werden sollte.<br />

Bei Zulassungsanträgen für in Anhang XIV aufgeführte PBT- und vPvB-Stoffe, CMR-Stoffe ohne<br />

Schwellenwert sowie ähnlich besorgniserregende Stoffe ohne Schwellenwert erfolgt die Zulassung<br />

stets auf dem Weg der sozioökonomischen Analyse. Dies ist darauf <strong>zur</strong>ückzuführen, dass laut<br />

REACH-Verordnung für diese Stoffe keine „angemessene Beherrschung“ gemäß Anhang I<br />

Abschnitt 6.4 der REACH-Verordnung möglich ist. Darüber hinaus erfolgt die Zulassung auf dem<br />

Weg der sozioökonomischen Analyse bei CMR-Stoffen und ähnlich besorgniserregenden Stoffen,<br />

für deren Wirkung zwar ein Schwellenwert festgelegt wurde, bei denen es jedoch nicht möglich ist,<br />

die Exposition auf einen Wert unterhalb dieser Schwelle zu senken.<br />

Wird eine Zulassung auf dem Weg der sozioökonomischen Analyse beantragt, sollten Antragsteller<br />

im Rahmen der Analyse der Alternativen erläutern, welche Aktionen innerhalb welcher Fristen für<br />

die Umstellung auf Alternativstoffe/-technologien erforderlich wären. Dies gilt insbesondere für<br />

Fälle, in denen zwar eine Alternative auf dem Markt verfügbar ist, diese jedoch vom Antragsteller<br />

noch nicht für eine sofortige Substitution (d. h. bis zum „Ablauftermin“) verwendet werden kann<br />

oder aber ein anderer Akteur auf demselben Markt bereits auf Alternativen umgestellt hat oder in<br />

naher Zukunft umstellen wird. Eine tragfähige Analyse der Alternativen ist für die positive<br />

Bewertung von Anträgen auf Zulassung auf dem Weg der sozioökonomischen Analyse von<br />

entscheidender Bedeutung. Das Fehlen einer Rechtfertigung im Hinblick auf die Existenz und<br />

Eignung von Alternativen kann zu einer ablehnenden Entscheidung führen, insbesondere wenn<br />

Dritte (die gemäß Artikel 64 Absatz 2 Informationen vorlegen dürfen) oder andere Antragsteller<br />

bereits eine Umstellung vorgenommen haben. In Fällen fehlender Forschungs- und<br />

Entwicklungstätigkeiten sind kürzere Überprüfungsintervalle festzulegen.<br />

2 Nach Anhang I Abschnitt 6.4 der REACH-Verordnung. Vgl. Artikel 60 Absatz 2 der REACH-Verordnung.<br />

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