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Leitlinien zur Erstellung sozioökonomischer ... - ECHA - Europa

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SOZIOÖKONOMISCHE ANALYSE – ZULASSUNG<br />

1.1.2 (Zulassung bzw. Antrag auf dem) Weg des Nachweises der angemessenen<br />

Beherrschung<br />

Wenn der Antragsteller in seinem CSR eine angemessene Beherrschung der mit der Verwendung<br />

des in Anhang XIV aufgeführten Stoffes (für die beantragten Verwendungen) einhergehenden<br />

Risiken nachweisen kann 2 , kann eine Zulassung erteilt werden, wenn<br />

4<br />

• es keine geeigneten Alternativen zu dem in Anhang XIV aufgeführten Stoff gibt oder<br />

• es geeignete Alternativen zu dem in Anhang XIV aufgeführten Stoff gibt und der<br />

Antragsteller hierfür einen Substitutionsplan vorlegt.<br />

Dieses Verfahren wird als Zulassung „auf dem Weg der angemessenen Beherrschung“ bezeichnet.<br />

Um eine Zulassung zu erhalten, muss der Antragsteller in dem im Rahmen seines Antrags<br />

vorgelegten CSR nachgewiesen haben, dass die mit der Verwendung des in Anhang XIV<br />

aufgeführten Stoffes einhergehenden Risiken angemessen beherrscht werden können 2 (vgl.<br />

Kapitel 2 der <strong>Leitlinien</strong> <strong>zur</strong> <strong>Erstellung</strong> eines Zulassungsantrags).<br />

Die Zulassung auf dem Weg der angemessenen Beherrschung erfolgt bei Zulassungsanträgen für in<br />

Anhang XIV aufgeführte CMR-Stoffe, für die ein Schwellenwert festgelegt werden kann (d. h. ein<br />

DNEL-Wert), sowie für ähnlich besorgniserregende Stoffe, für die ein Schwellenwert festgelegt<br />

werden kann (d. h. ein DNEL- oder PNEC-Wert), sofern nachgewiesen wird, dass die<br />

Expositionshöhen diese Schwellen nicht übersteigen, wobei auch die in den Expositionsszenarien<br />

getroffenen und empfohlenen Risikomanagementmaßnahmen zu berücksichtigen sind. Geht aus der<br />

Analyse hervor, dass geeignete Alternativen verfügbar sind, muss der Antragsteller einen<br />

Substitutionsplan erstellen und vorlegen. Im Substitutionsplan ist ausführlich zu beschreiben, wie<br />

und innerhalb welcher Fristen der Antragsteller die Umstellung auf den Ersatzstoff bewerkstelligen<br />

wird (vgl. auch die <strong>Leitlinien</strong> <strong>zur</strong> <strong>Erstellung</strong> eines Zulassungsantrags).<br />

Für Anträge auf Zulassung auf dem Weg der angemessenen Beherrschung ist keine SEA<br />

vorgeschrieben. Antragstellern wird jedoch nachdrücklich empfohlen, eine SEA vorzulegen, um<br />

ihren Antrag zu untermauern, wenn sie der Auffassung sind, dass sozioökonomische Informationen<br />

für die Zulassung relevant sind, beispielsweise wenn es um die Bestimmung der Fristen für die<br />

Überprüfungsintervalle oder die Festlegung von Beschränkungsbedingungen in der<br />

Zulassungsentscheidung geht.<br />

1.2 An wen richten sich diese <strong>Leitlinien</strong>?<br />

Diese <strong>Leitlinien</strong> richten sich an alle Akteure, welche die Durchführung einer sozioökonomischen<br />

Analyse planen, um einen Zulassungsantrag zu untermauern oder um Informationen über die<br />

sozioökonomischen Auswirkungen der Gewährung oder Verweigerung einer Zulassung<br />

bereitzustellen. Im Rahmen des Zulassungsverfahrens können zwei Arten von Akteuren eine SEA<br />

durchführen und deren Ergebnisse der Agentur übermitteln:<br />

• der Antragsteller, d. h. der Hersteller/Importeur (H/I) oder der nachgeschaltete Anwender<br />

(DU), der alleine oder gemeinsam mit anderen einen Antrag auf die Zulassung von<br />

Verwendungen eines in Anhang XIV aufgeführten Stoffes stellt, und<br />

• Dritte (andere Akteure als der Antragsteller oder die Agentur), welche die Gelegenheit<br />

haben, Informationen über Alternativen vorzulegen und die sozioökonomischen Kosten und<br />

Nutzen zu beschreiben, die aus einer fortgesetzten Verwendung oder einer Verweigerung

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