Leitlinien zur Erstellung sozioökonomischer ... - ECHA - Europa
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SOZIOÖKONOMISCHE ANALYSE – ZULASSUNG<br />
1.1.2 (Zulassung bzw. Antrag auf dem) Weg des Nachweises der angemessenen<br />
Beherrschung<br />
Wenn der Antragsteller in seinem CSR eine angemessene Beherrschung der mit der Verwendung<br />
des in Anhang XIV aufgeführten Stoffes (für die beantragten Verwendungen) einhergehenden<br />
Risiken nachweisen kann 2 , kann eine Zulassung erteilt werden, wenn<br />
4<br />
• es keine geeigneten Alternativen zu dem in Anhang XIV aufgeführten Stoff gibt oder<br />
• es geeignete Alternativen zu dem in Anhang XIV aufgeführten Stoff gibt und der<br />
Antragsteller hierfür einen Substitutionsplan vorlegt.<br />
Dieses Verfahren wird als Zulassung „auf dem Weg der angemessenen Beherrschung“ bezeichnet.<br />
Um eine Zulassung zu erhalten, muss der Antragsteller in dem im Rahmen seines Antrags<br />
vorgelegten CSR nachgewiesen haben, dass die mit der Verwendung des in Anhang XIV<br />
aufgeführten Stoffes einhergehenden Risiken angemessen beherrscht werden können 2 (vgl.<br />
Kapitel 2 der <strong>Leitlinien</strong> <strong>zur</strong> <strong>Erstellung</strong> eines Zulassungsantrags).<br />
Die Zulassung auf dem Weg der angemessenen Beherrschung erfolgt bei Zulassungsanträgen für in<br />
Anhang XIV aufgeführte CMR-Stoffe, für die ein Schwellenwert festgelegt werden kann (d. h. ein<br />
DNEL-Wert), sowie für ähnlich besorgniserregende Stoffe, für die ein Schwellenwert festgelegt<br />
werden kann (d. h. ein DNEL- oder PNEC-Wert), sofern nachgewiesen wird, dass die<br />
Expositionshöhen diese Schwellen nicht übersteigen, wobei auch die in den Expositionsszenarien<br />
getroffenen und empfohlenen Risikomanagementmaßnahmen zu berücksichtigen sind. Geht aus der<br />
Analyse hervor, dass geeignete Alternativen verfügbar sind, muss der Antragsteller einen<br />
Substitutionsplan erstellen und vorlegen. Im Substitutionsplan ist ausführlich zu beschreiben, wie<br />
und innerhalb welcher Fristen der Antragsteller die Umstellung auf den Ersatzstoff bewerkstelligen<br />
wird (vgl. auch die <strong>Leitlinien</strong> <strong>zur</strong> <strong>Erstellung</strong> eines Zulassungsantrags).<br />
Für Anträge auf Zulassung auf dem Weg der angemessenen Beherrschung ist keine SEA<br />
vorgeschrieben. Antragstellern wird jedoch nachdrücklich empfohlen, eine SEA vorzulegen, um<br />
ihren Antrag zu untermauern, wenn sie der Auffassung sind, dass sozioökonomische Informationen<br />
für die Zulassung relevant sind, beispielsweise wenn es um die Bestimmung der Fristen für die<br />
Überprüfungsintervalle oder die Festlegung von Beschränkungsbedingungen in der<br />
Zulassungsentscheidung geht.<br />
1.2 An wen richten sich diese <strong>Leitlinien</strong>?<br />
Diese <strong>Leitlinien</strong> richten sich an alle Akteure, welche die Durchführung einer sozioökonomischen<br />
Analyse planen, um einen Zulassungsantrag zu untermauern oder um Informationen über die<br />
sozioökonomischen Auswirkungen der Gewährung oder Verweigerung einer Zulassung<br />
bereitzustellen. Im Rahmen des Zulassungsverfahrens können zwei Arten von Akteuren eine SEA<br />
durchführen und deren Ergebnisse der Agentur übermitteln:<br />
• der Antragsteller, d. h. der Hersteller/Importeur (H/I) oder der nachgeschaltete Anwender<br />
(DU), der alleine oder gemeinsam mit anderen einen Antrag auf die Zulassung von<br />
Verwendungen eines in Anhang XIV aufgeführten Stoffes stellt, und<br />
• Dritte (andere Akteure als der Antragsteller oder die Agentur), welche die Gelegenheit<br />
haben, Informationen über Alternativen vorzulegen und die sozioökonomischen Kosten und<br />
Nutzen zu beschreiben, die aus einer fortgesetzten Verwendung oder einer Verweigerung