Leitlinien zur Erstellung sozioökonomischer ... - ECHA - Europa
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SOZIOÖKONOMISCHE ANALYSE – ZULASSUNG<br />
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aufgeführten Stoffes nachgewiesen werden 3 und es gibt keine geeigneten Alternativstoffe oder<br />
-technologien.<br />
In einer solchen Situation kann eine Zulassung nur erteilt werden, wenn nachgewiesen wird,<br />
dass der sozioökonomische Nutzen die Risiken überwiegt, die sich aus der Verwendung des<br />
Stoffes für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt ergeben {Artikel 60 Absatz 4}. In<br />
diesen Fällen ist die Vorlage einer SEA in der Praxis ein obligatorischer Bestandteil des<br />
Zulassungsantrags. Der Grund hierfür liegt darin, dass die Einbindung einer SEA in den Antrag<br />
für Antragsteller die einzige Möglichkeit darstellt, um nachzuweisen, dass der<br />
sozioökonomische Nutzen die Risiken überwiegt.<br />
Dieser Verwendungszweck bildet den wichtigsten Schwerpunkt dieses <strong>Leitlinien</strong>dokuments.<br />
Jedoch können diese <strong>Leitlinien</strong> und die darin beschriebenen Methoden auch für andere Formen<br />
der Zulassung herangezogen werden, die im Folgenden dargestellt werden:<br />
Weg der angemessenen Beherrschung<br />
• Verwendungszweck 2: Antragsteller können, sofern sie dies wünschen, ihren Antrag auf<br />
Zulassung auf dem Weg der angemessenen Beherrschung mit einer SEA untermauern, wenn<br />
ihre Analyse der Alternativen zeigt, dass es keine geeigneten Alternativen gibt. Die SEA kann<br />
zusätzliche sozioökonomische Informationen bereitstellen, die von den Agenturausschüssen und<br />
der Kommission bei der Festlegung der Bedingungen für die Zulassung oder des<br />
Überprüfungszeitraums herangezogen werden können.<br />
• Verwendungszweck 3: Antragsteller können, sofern sie dies wünschen, die Dokumentation<br />
einer SEA <strong>zur</strong> Untermauerung eines Substitutionsplans vorlegen.<br />
Zulassung wurde im Rahmen eines früheren Antrags erteilt<br />
• Verwendungszweck 4: Wurde im Rahmen eines früheren Antrags eine Zulassung erteilt, so<br />
kann ein Antragsteller (sofern er vom früheren Antragsteller die Erlaubnis erhalten hat) auf die<br />
Ergebnisse einer mit diesem früheren Antrag vorgelegten SEA (und/oder auf andere<br />
Bestandteile des Antrags) Bezug nehmen, nachdem er diese entsprechend aktualisiert hat<br />
{Artikel 63 Absatz 2}.<br />
Dieser Verwendungszweck wird im vorliegenden <strong>Leitlinien</strong>dokument nicht näher erläutert, da<br />
es für Antragsteller offensichtlich sein dürfte, welche Bestandteile des Antrags, in dessen<br />
Rahmen zuvor eine Zulassung erteilt wurde, erhalten bleiben, aktualisiert werden oder<br />
weiterentwickelt werden sollten.<br />
Die Kommission kann die mit dem Zulassungsantrag vorgelegte SEA zudem heranziehen, wenn sie<br />
über den Zeitplan der Überprüfungen, etwaige Bedingungen für die Erteilung der Zulassung oder<br />
etwaige Überwachungsregelungen entscheidet.<br />
In Abbildung 1 sind diese Situationen in einem Flussdiagramm dargestellt.<br />
3 D. h., wenn die angemessene Beherrschung entweder nicht nachgewiesen wird (im Falle von CMR-Stoffen mit<br />
Schwellenwert oder anderen Schwellenwertstoffen) oder nicht nachgewiesen werden kann (im Falle von CMR-Stoffen<br />
ohne Schwellenwert oder anderen Stoffen ohne Schwellenwert, sowie von PBT- oder vPvB-Stoffen).