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Leitlinien zur Erstellung sozioökonomischer ... - ECHA - Europa

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SOZIOÖKONOMISCHE ANALYSE – ZULASSUNG<br />

6<br />

aufgeführten Stoffes nachgewiesen werden 3 und es gibt keine geeigneten Alternativstoffe oder<br />

-technologien.<br />

In einer solchen Situation kann eine Zulassung nur erteilt werden, wenn nachgewiesen wird,<br />

dass der sozioökonomische Nutzen die Risiken überwiegt, die sich aus der Verwendung des<br />

Stoffes für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt ergeben {Artikel 60 Absatz 4}. In<br />

diesen Fällen ist die Vorlage einer SEA in der Praxis ein obligatorischer Bestandteil des<br />

Zulassungsantrags. Der Grund hierfür liegt darin, dass die Einbindung einer SEA in den Antrag<br />

für Antragsteller die einzige Möglichkeit darstellt, um nachzuweisen, dass der<br />

sozioökonomische Nutzen die Risiken überwiegt.<br />

Dieser Verwendungszweck bildet den wichtigsten Schwerpunkt dieses <strong>Leitlinien</strong>dokuments.<br />

Jedoch können diese <strong>Leitlinien</strong> und die darin beschriebenen Methoden auch für andere Formen<br />

der Zulassung herangezogen werden, die im Folgenden dargestellt werden:<br />

Weg der angemessenen Beherrschung<br />

• Verwendungszweck 2: Antragsteller können, sofern sie dies wünschen, ihren Antrag auf<br />

Zulassung auf dem Weg der angemessenen Beherrschung mit einer SEA untermauern, wenn<br />

ihre Analyse der Alternativen zeigt, dass es keine geeigneten Alternativen gibt. Die SEA kann<br />

zusätzliche sozioökonomische Informationen bereitstellen, die von den Agenturausschüssen und<br />

der Kommission bei der Festlegung der Bedingungen für die Zulassung oder des<br />

Überprüfungszeitraums herangezogen werden können.<br />

• Verwendungszweck 3: Antragsteller können, sofern sie dies wünschen, die Dokumentation<br />

einer SEA <strong>zur</strong> Untermauerung eines Substitutionsplans vorlegen.<br />

Zulassung wurde im Rahmen eines früheren Antrags erteilt<br />

• Verwendungszweck 4: Wurde im Rahmen eines früheren Antrags eine Zulassung erteilt, so<br />

kann ein Antragsteller (sofern er vom früheren Antragsteller die Erlaubnis erhalten hat) auf die<br />

Ergebnisse einer mit diesem früheren Antrag vorgelegten SEA (und/oder auf andere<br />

Bestandteile des Antrags) Bezug nehmen, nachdem er diese entsprechend aktualisiert hat<br />

{Artikel 63 Absatz 2}.<br />

Dieser Verwendungszweck wird im vorliegenden <strong>Leitlinien</strong>dokument nicht näher erläutert, da<br />

es für Antragsteller offensichtlich sein dürfte, welche Bestandteile des Antrags, in dessen<br />

Rahmen zuvor eine Zulassung erteilt wurde, erhalten bleiben, aktualisiert werden oder<br />

weiterentwickelt werden sollten.<br />

Die Kommission kann die mit dem Zulassungsantrag vorgelegte SEA zudem heranziehen, wenn sie<br />

über den Zeitplan der Überprüfungen, etwaige Bedingungen für die Erteilung der Zulassung oder<br />

etwaige Überwachungsregelungen entscheidet.<br />

In Abbildung 1 sind diese Situationen in einem Flussdiagramm dargestellt.<br />

3 D. h., wenn die angemessene Beherrschung entweder nicht nachgewiesen wird (im Falle von CMR-Stoffen mit<br />

Schwellenwert oder anderen Schwellenwertstoffen) oder nicht nachgewiesen werden kann (im Falle von CMR-Stoffen<br />

ohne Schwellenwert oder anderen Stoffen ohne Schwellenwert, sowie von PBT- oder vPvB-Stoffen).

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