Leitlinien zur Erstellung sozioökonomischer ... - ECHA - Europa
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SOZIOÖKONOMISCHE ANALYSE – ZULASSUNG<br />
Auswirkungen des Szenariums der „beantragten Verwendung“ im Vergleich zu den entsprechenden<br />
Auswirkungen des Szenariums der „Nicht-Verwendung“ zu bewerten. Wurde bei der Beschreibung<br />
der Szenarien der „Nicht-Verwendung“ (in Stufe 2) vorgebracht, dass im Falle einer Verweigerung<br />
der Zulassung wahrscheinlich ungeeignete Alternativen verwendet werden, sind hier auch die<br />
Auswirkungen dieser Alternativen sowie andere veränderte Auswirkungen in den Lieferketten<br />
dieser Alternativen zu bewerten. Besteht das wahrscheinliche Szenarium der „Nicht-Verwendung“<br />
darin, dass die Funktion/Leistung nicht länger verfügbar sein wird, sollte auch dies sorgfältig im<br />
Hinblick auf seine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt untersucht<br />
werden (wobei zu beachten ist, dass die von Stoffen und ihren Endprodukten erfüllten Funktionen<br />
womöglich Schutz vor Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt bieten).<br />
In diesem Abschnitt wird beschrieben, wie ein Vergleich zwischen den Auswirkungen der<br />
Herstellung, Einfuhr und/oder Verwendung eines in Anhang XIV aufgeführten Stoffes einerseits<br />
und der Nicht-Verwendung des in Anhang XIV aufgeführten Stoffes andererseits im Hinblick auf<br />
die menschliche Gesundheit und die Umwelt anzustellen ist. Es ist wichtig zu begreifen, welche<br />
Veränderungen bei den gesundheitlichen und ökologischen Auswirkungen stattfinden werden (d. h.<br />
der Unterschied zwischen dem Szenarium der „beantragten Verwendung“ und dem Szenarium der<br />
„Nicht-Verwendung“), um Schlussfolgerungen darüber ziehen zu können, welche<br />
Nettoauswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt eine Verweigerung der<br />
Zulassung nach sich ziehen wird, wenn diese mit dem sozioökonomischen Nettonutzen der<br />
Erteilung einer Zulassung des in Anhang XIV aufgeführten Stoffes für die beantragten<br />
Verwendungen verglichen werden sollen.<br />
Die Grundlage für die Ermittlung und Bewertung der gesundheitlichen und ökologischen<br />
Auswirkungen ist ein korrektes Verständnis der infolge einer Verweigerung der Zulassung zu<br />
erwartenden Veränderungen (d. h. das Szenarium der „Nicht-Verwendung“) im Hinblick auf<br />
60<br />
• die Herstellung, die Verwendung oder das Inverkehrbringen des in Anhang XIV<br />
aufgeführten Stoffes;<br />
• die Herstellung, die Verwendung oder das Inverkehrbringen ungeeigneter alternativer<br />
chemischer Stoffe, Prozesse oder Technologien 18 , wenn diese bei der Definition des<br />
Szenariums der „Nicht-Verwendung“ als wahrscheinliche Reaktion ermittelt wurden;<br />
• jeden anderen betroffenen vor- oder nachgeschalteten Prozess im Zusammenhang mit dem<br />
in Anhang XIV aufgeführten Stoff und den Alternativstoffen, -prozessen oder -technologien.<br />
Dies sollte bereits weitgehend im Rahmen der Definition der Szenarien der „beantragten<br />
Verwendung“ und der „Nicht-Verwendung“ sowie der Bestimmung des Untersuchungsrahmens<br />
beschrieben worden sein. Wie unten erörtert, kann jedoch die Bewertung der gesundheitlichen und<br />
ökologischen Auswirkungen unter Umständen dazu führen, dass für einzelne Teile der SEA im<br />
Hinblick auf das Verständnis des Szenariums der „Nicht-Verwendung“ und des ursprünglichen<br />
Umfangs der SEA erneute Durchläufe erforderlich sind.<br />
Die Bewertung der gesundheitlichen und ökologischen Auswirkungen einer<br />
Verringerung/Einstellung der Herstellung, der Verwendung oder des Inverkehrbringens des in<br />
Anhang XIV aufgeführten Stoffes im Rahmen des Szenariums der „Nicht-Verwendung“ bedeutet<br />
zuallererst eine Verringerung der durch diesen Stoff verursachten nachteiligen Auswirkungen.<br />
18 Es ist zu beachten, dass das in der SEA herangezogene Szenarium der „Nicht-Verwendung“ auf der Verwendung<br />
einer Alternative basieren kann, die den Ergebnissen der vom Antragsteller durchgeführten Analyse der Alternativen<br />
zufolge ungeeignet und/oder nicht verfügbar ist; vgl. Abschnitt 2.3.2.