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Leitlinien zur Erstellung sozioökonomischer ... - ECHA - Europa

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SOZIOÖKONOMISCHE ANALYSE – ZULASSUNG<br />

Ausgangspunkt für die Bewertung dieser Auswirkungen sind die im CSR des Antragstellers<br />

enthaltenen Informationen.<br />

In der SEA sollten darüber hinaus die Auswirkungen im Zusammenhang mit möglichen<br />

ungeeigneten Alternativen untersucht werden. Unter Umständen hat der Antragsteller bereits im<br />

Rahmen der Analyse der Alternativen für seinen Zulassungsantrag die mit dem in Anhang XIV<br />

aufgeführten Stoff einhergehenden Risiken mit möglichen Alternativen verglichen und die<br />

Verfügbarkeit sowie die technische und wirtschaftliche Durchführbarkeit von Alternativen bewertet<br />

(vgl. die <strong>Leitlinien</strong> <strong>zur</strong> <strong>Erstellung</strong> eines Zulassungsantrags). Für die Zwecke der SEA ist es jedoch<br />

häufig erforderlich, dass der Antragsteller eine ausführlichere Beschreibung signifikanter<br />

gesundheitlicher und ökologischer Auswirkungen im Zusammenhang mit den Szenarien der<br />

„beantragten Verwendung“ und der „Nicht-Verwendung“ in Betracht ziehen muss, bei der auch die<br />

Auswirkungen einer Verringerung/Einstellung der Herstellung, der Verwendung oder des<br />

Inverkehrbringens des in Anhang XIV aufgeführten Stoffes, die Auswirkungen einer vorgezogenen<br />

Einführung der ermittelten Alternativstoffe oder -technologien sowie sonstige signifikante<br />

gesundheitliche und ökologische Auswirkungen berücksichtigt werden. Dieser Abschnitt soll den<br />

Antragsteller bei der Vorlage einer tragfähigen und transparenten SEA unterstützen, die sämtliche<br />

gesundheitlichen und ökologischen Auswirkungen umfasst (vgl. den Abschnitt <strong>zur</strong> Bestimmung des<br />

Analyseumfangs in Kapitel 2).<br />

Grundsätzlich ist es möglich, dass zu Auswirkungen im Zusammenhang mit ungeeigneten<br />

Alternativstoffen oder -technologien und den entsprechenden relevanten Lieferketten nur spärliche<br />

Informationen verfügbar sind. Dies gilt insbesondere für Auswirkungen, die nicht in unmittelbarem<br />

Zusammenhang mit der Verwendung des Stoffes/der Alternative stehen (beispielsweise<br />

Veränderungen beim Energieverbrauch in der vor- oder nachgeschalteten Lieferkette).<br />

Bei der Bewertung der gesundheitlichen und ökologischen Auswirkungen wird ein schrittweiser<br />

Ansatz vorgeschlagen, in dem der Schwerpunkt der Bewertung auf jenen gesundheitlichen und<br />

ökologischen Auswirkungen liegt, die als signifikante Folgen des Szenariums der „Nicht-<br />

Verwendung“ ermittelt wurden, wobei Detailtiefe und Quantifizierungsebene davon abhängen, in<br />

welchem Maße weitere Informationen <strong>zur</strong> Erarbeitung einer tragfähigen SEA beitragen. Während<br />

des gesamten Verfahrens muss (gegebenenfalls unter Heranziehung externer Fachkenntnisse)<br />

immer wieder entschieden werden, welche Auswirkungen wahrscheinlich signifikant sind und wie<br />

diese am besten bewertet werden können.<br />

Die beiden größten Herausforderungen sind die Ermittlung der Bandbreite der relevanten<br />

Auswirkungen (d. h. welches Spektrum verschiedener Auswirkungen abgedeckt werden soll) und<br />

die Festlegung des Ausmaßes, in dem die Auswirkungen quantifiziert werden sollten (d. h.<br />

Detailtiefe und Analyseebene). Im Hinblick auf die letztgenannte Aufgabe ist daran zu denken, dass<br />

die Ergebnisse dieses Kapitels mit den in anderen Teilen dieser <strong>Leitlinien</strong> ermittelten<br />

Veränderungen bei den Auswirkungen verglichen werden.<br />

Ein besonderes Problem bei der Bestimmung und Quantifizierung der Auswirkungen auf die<br />

menschliche Gesundheit und die Umwelt liegt darin, dass in Anhang XIV aufgeführte Stoffe häufig<br />

Eigenschaften haben, für die weder eine abgeleitete Expositionshöhe ohne Beeinträchtigung<br />

(DNEL; z. B. CMR-Stoffe ohne Schwellenwert) noch eine abgeschätzte Nicht-Effekt-<br />

Konzentration (PNEC) bestimmt werden können (Stoffe mit PBT- oder vPvB-Eigenschaften). Für<br />

manche Stoffe ohne Schwellenwert 19 kann unter Umständen eine (semi)quantitative Bewertung der<br />

Dosis-Wirkungs-Beziehung vorgenommen werden, bei der beispielsweise auch eine abgeleitete<br />

19 Für diese Stoffe kommt daher nur die Zulassung auf dem Weg der sozioökonomischen Analyse infrage.<br />

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