Leitlinien zur Erstellung sozioökonomischer ... - ECHA - Europa
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SOZIOÖKONOMISCHE ANALYSE – ZULASSUNG<br />
Angebotskurve Die Angebotskurve zeigt, welche Menge eines Gutes (je Zeiteinheit) zu einem<br />
bestimmten Marktpreis angeboten wird.<br />
Anhang XIV In Anhang XIV der REACH-Verordnung werden alle gemäß der REACH-<br />
Verordnung zulassungspflichtigen Stoffe genannt. Die Verwendung und das<br />
Inverkehrbringen <strong>zur</strong> Verwendung der in Anhang XIV aufgeführten Stoffe sind<br />
ab dem Ablauftermin verboten, sofern nicht eine Zulassung für diese<br />
Verwendung erteilt wurde oder eine Ausnahmeregelung gilt.<br />
Anlagekosten Einmalige Kosten für Investitionen mit einer Lebensdauer von mehreren Jahren.<br />
Annualisierte<br />
Kosten<br />
Bei der Darstellung der annualisierten Kosten (oder des Jahresäquivalents)<br />
werden die einmaligen Kosten (z. B. Investitionskosten, Anlagenstillstandszeit)<br />
einer Maßnahme unter Heranziehung des entsprechenden Diskontierungssatzes<br />
auf deren Lebensdauer umgerechnet. Die einmaligen Kosten werden also als<br />
jährliche Kosten (mit gleichbleibenden jährlichen Zahlungen) dargestellt, wobei<br />
konstante Annuitäten zugrunde gelegt werden. Belaufen sich beispielsweise die<br />
Einführungskosten einer Maßnahme auf 100 000 EUR, so betragen die<br />
annualisierten Kosten bei einer Lebensdauer von zehn Jahren und einem<br />
Diskontierungssatz von 4 % etwa 12 000 EUR jährlich. Die annualisierten<br />
Kosten können durch Multiplikation des Annualisierungsfaktors mit den<br />
einmaligen Kosten berechnet werden. Die Annualisierungsformel lautet<br />
demnach:<br />
Annualisierte Investitionskosten = Investitionskosten * Diskontierungssatz<br />
1- ((1+Diskontierungssatz) -Lebensdauer der Investition )<br />
Im oben stehenden Beispiel gilt also 100 000 EUR * 0,04 / (1 - ((1 + 0,04) -10 ) =<br />
12 300 EUR jährlich.<br />
Antragsteller Die Rechtsperson oder Gruppe von Rechtspersonen, die den Zulassungsantrag<br />
stellt.<br />
Ausschuss für<br />
sozioökonomische<br />
Analyse (SEAC)<br />
Ausschussverfahren(Komitologieverfahren)<br />
Der Ausschuss für sozioökonomische Analyse (SEAC) ist ein Ausschuss der<br />
Agentur, der die Stellungnahmen der Agentur zu Zulassungsanträgen,<br />
Vorschlägen zu Beschränkungen und allen anderen Fragen ausarbeitet, die sich<br />
aus der Anwendung der REACH-Verordnung in Bezug auf die<br />
sozioökonomischen Auswirkungen möglicher Rechtsvorschriften für Stoffe<br />
ergeben. Der Verwaltungsrat ernennt mindestens eine und höchstens zwei der<br />
von den Mitgliedstaaten jeweils benannten Personen zu Mitgliedern des<br />
Ausschusses für sozioökonomische Analyse. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt<br />
drei Jahre und kann einmal verlängert werden. Die Mitglieder des Ausschusses<br />
können sich von Beratern für wissenschaftliche, technische oder<br />
Regulierungsfragen begleiten lassen.<br />
Nach Artikel 202 des Vertrags <strong>zur</strong> Gründung der Europäischen Gemeinschaft<br />
(EG-Vertrag) ist die Durchführung der Rechtsvorschriften auf<br />
Gemeinschaftsebene Aufgabe der Kommission. In jedem Rechtsakt ist der<br />
Umfang der Durchführungsbefugnisse festgelegt, die der Kommission vom Rat<br />
der Europäischen Union übertragen werden. In diesem Zusammenhang sieht der<br />
Vertrag vor, dass die Kommission im sogenannten Komitologieverfahren von<br />
einem Ausschuss unterstützt wird. Ausführliche Informationen sind verfügbar<br />
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