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Leitlinien zur Erstellung sozioökonomischer ... - ECHA - Europa

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SOZIOÖKONOMISCHE ANALYSE – ZULASSUNG<br />

Angebotskurve Die Angebotskurve zeigt, welche Menge eines Gutes (je Zeiteinheit) zu einem<br />

bestimmten Marktpreis angeboten wird.<br />

Anhang XIV In Anhang XIV der REACH-Verordnung werden alle gemäß der REACH-<br />

Verordnung zulassungspflichtigen Stoffe genannt. Die Verwendung und das<br />

Inverkehrbringen <strong>zur</strong> Verwendung der in Anhang XIV aufgeführten Stoffe sind<br />

ab dem Ablauftermin verboten, sofern nicht eine Zulassung für diese<br />

Verwendung erteilt wurde oder eine Ausnahmeregelung gilt.<br />

Anlagekosten Einmalige Kosten für Investitionen mit einer Lebensdauer von mehreren Jahren.<br />

Annualisierte<br />

Kosten<br />

Bei der Darstellung der annualisierten Kosten (oder des Jahresäquivalents)<br />

werden die einmaligen Kosten (z. B. Investitionskosten, Anlagenstillstandszeit)<br />

einer Maßnahme unter Heranziehung des entsprechenden Diskontierungssatzes<br />

auf deren Lebensdauer umgerechnet. Die einmaligen Kosten werden also als<br />

jährliche Kosten (mit gleichbleibenden jährlichen Zahlungen) dargestellt, wobei<br />

konstante Annuitäten zugrunde gelegt werden. Belaufen sich beispielsweise die<br />

Einführungskosten einer Maßnahme auf 100 000 EUR, so betragen die<br />

annualisierten Kosten bei einer Lebensdauer von zehn Jahren und einem<br />

Diskontierungssatz von 4 % etwa 12 000 EUR jährlich. Die annualisierten<br />

Kosten können durch Multiplikation des Annualisierungsfaktors mit den<br />

einmaligen Kosten berechnet werden. Die Annualisierungsformel lautet<br />

demnach:<br />

Annualisierte Investitionskosten = Investitionskosten * Diskontierungssatz<br />

1- ((1+Diskontierungssatz) -Lebensdauer der Investition )<br />

Im oben stehenden Beispiel gilt also 100 000 EUR * 0,04 / (1 - ((1 + 0,04) -10 ) =<br />

12 300 EUR jährlich.<br />

Antragsteller Die Rechtsperson oder Gruppe von Rechtspersonen, die den Zulassungsantrag<br />

stellt.<br />

Ausschuss für<br />

sozioökonomische<br />

Analyse (SEAC)<br />

Ausschussverfahren(Komitologieverfahren)<br />

Der Ausschuss für sozioökonomische Analyse (SEAC) ist ein Ausschuss der<br />

Agentur, der die Stellungnahmen der Agentur zu Zulassungsanträgen,<br />

Vorschlägen zu Beschränkungen und allen anderen Fragen ausarbeitet, die sich<br />

aus der Anwendung der REACH-Verordnung in Bezug auf die<br />

sozioökonomischen Auswirkungen möglicher Rechtsvorschriften für Stoffe<br />

ergeben. Der Verwaltungsrat ernennt mindestens eine und höchstens zwei der<br />

von den Mitgliedstaaten jeweils benannten Personen zu Mitgliedern des<br />

Ausschusses für sozioökonomische Analyse. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt<br />

drei Jahre und kann einmal verlängert werden. Die Mitglieder des Ausschusses<br />

können sich von Beratern für wissenschaftliche, technische oder<br />

Regulierungsfragen begleiten lassen.<br />

Nach Artikel 202 des Vertrags <strong>zur</strong> Gründung der Europäischen Gemeinschaft<br />

(EG-Vertrag) ist die Durchführung der Rechtsvorschriften auf<br />

Gemeinschaftsebene Aufgabe der Kommission. In jedem Rechtsakt ist der<br />

Umfang der Durchführungsbefugnisse festgelegt, die der Kommission vom Rat<br />

der Europäischen Union übertragen werden. In diesem Zusammenhang sieht der<br />

Vertrag vor, dass die Kommission im sogenannten Komitologieverfahren von<br />

einem Ausschuss unterstützt wird. Ausführliche Informationen sind verfügbar<br />

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