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Leitlinien zur Erstellung sozioökonomischer ... - ECHA - Europa

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(Zulassung bzw.<br />

Antrag auf dem)<br />

Weg des<br />

Nachweises der<br />

angemessenen<br />

Beherrschung<br />

Weiter reichende<br />

wirtschaftliche<br />

Auswirkungen<br />

Wiederkehrende<br />

Kosten<br />

Wirkungszeitraum<br />

Wirtschaftliche<br />

Auswirkungen<br />

Wirtschaftliche<br />

Durchführbarkeit<br />

Wirtschaftliche<br />

Lebensdauer<br />

eines Zulassungsantrags.<br />

SOZIOÖKONOMISCHE ANALYSE – ZULASSUNG<br />

Eine Zulassung wird erteilt, wenn nachgewiesen wird, dass das Risiko für die<br />

menschliche Gesundheit oder die Umwelt, das sich aus der Verwendung des<br />

Stoffes aufgrund der in Anhang XIV aufgeführten inhärenten Eigenschaften<br />

ergibt, nach Anhang I Abschnitt 6.4 und unter Berücksichtigung von Artikel 60<br />

Absatz 3 angemessen beherrscht wird {Artikel 60 Absatz 2}. Vgl. auch die<br />

<strong>Leitlinien</strong> <strong>zur</strong> <strong>Erstellung</strong> eines Zulassungsantrags.<br />

Makroökonomische Auswirkungen, beispielsweise auf Handel, Wettbewerb,<br />

Wirtschaftswachstum, Inflation oder Steuern.<br />

Vgl. „Betriebskosten“.<br />

Zeitraum, in dem die Auswirkungen ausgelöst („wirkungsauslösender Zeitraum“)<br />

oder realisiert („wirkungsrealisierender Zeitraum“) werden. Im<br />

wirkungsauslösenden Zeitraum vollziehen sich die Veränderungen im Rahmen<br />

des Szenariums bzw. der Szenarien der „Nicht-Verwendung“. Im<br />

wirkungsrealisierenden Zeitraum manifestieren sich diese Auswirkungen. Der<br />

Unterschied liegt in der zeitlichen Verzögerung, nach welcher die Auswirkungen<br />

realisiert werden.<br />

Kosten und Nutzen für Hersteller, Importeure, nachgeschaltete Anwender,<br />

Händler, Verbraucher und die Gesellschaft insgesamt. Grundsätzlich sollten in<br />

einer wahrhaften wirtschaftlichen Analyse auch soziale und ökologische<br />

Auswirkungen berücksichtigt werden. In vielen Veröffentlichungen,<br />

beispielsweise in den <strong>Leitlinien</strong> der Europäischen Kommission <strong>zur</strong><br />

Folgenabschätzung (Europäische Kommission, 2009), wird jedoch eine<br />

Unterscheidung zwischen wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen<br />

Auswirkungen getroffen, d. h., der Begriff wirtschaftlich wird hier enger gefasst.<br />

Um den Vergleich mit EU-Veröffentlichungen zu erleichtern, wird auch in den<br />

vorliegenden <strong>Leitlinien</strong> zwischen diesen drei Arten von Auswirkungen<br />

unterschieden.<br />

Analyse der wirtschaftlichen Auswirkungen der Umstellung auf eine Alternative.<br />

Die wirtschaftliche Durchführbarkeit ist per definitionem in der Regel dann<br />

gegeben, wenn der wirtschaftliche Nutzen die wirtschaftlichen Kosten überwiegt.<br />

Ausführliche Informationen über die Anwendung dieses Konzepts in<br />

Zulassungsanträgen sind Abschnitt 3.8 der <strong>Leitlinien</strong> <strong>zur</strong> <strong>Erstellung</strong> eines<br />

Zulassungsantrags zu entnehmen.<br />

Zeitraum der Nutzung eines Investitionsgutes bei einer bestimmten Höhe der<br />

Instandhaltungskosten.<br />

Zulassung Die REACH-Verordnung richtet ein System ein, das die Zulassungspflicht für<br />

die Verwendung und das Inverkehrbringen von besonders besorgniserregenden<br />

Stoffen vorsieht. Diese Stoffe sind in Anhang XIV der Verordnung aufgelistet<br />

und dürfen nicht ohne Zulassung in Verkehr gebracht oder verwendet werden.<br />

Diese Zulassungspflicht stellt sicher, dass die aus der Verwendung dieser Stoffe<br />

entstehenden Risiken angemessen beherrscht werden oder dass der<br />

sozioökonomische Nutzen aus der Verwendung gegenüber diesen Risiken<br />

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