Leitlinien zur Erstellung sozioökonomischer ... - ECHA - Europa
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(Zulassung bzw.<br />
Antrag auf dem)<br />
Weg des<br />
Nachweises der<br />
angemessenen<br />
Beherrschung<br />
Weiter reichende<br />
wirtschaftliche<br />
Auswirkungen<br />
Wiederkehrende<br />
Kosten<br />
Wirkungszeitraum<br />
Wirtschaftliche<br />
Auswirkungen<br />
Wirtschaftliche<br />
Durchführbarkeit<br />
Wirtschaftliche<br />
Lebensdauer<br />
eines Zulassungsantrags.<br />
SOZIOÖKONOMISCHE ANALYSE – ZULASSUNG<br />
Eine Zulassung wird erteilt, wenn nachgewiesen wird, dass das Risiko für die<br />
menschliche Gesundheit oder die Umwelt, das sich aus der Verwendung des<br />
Stoffes aufgrund der in Anhang XIV aufgeführten inhärenten Eigenschaften<br />
ergibt, nach Anhang I Abschnitt 6.4 und unter Berücksichtigung von Artikel 60<br />
Absatz 3 angemessen beherrscht wird {Artikel 60 Absatz 2}. Vgl. auch die<br />
<strong>Leitlinien</strong> <strong>zur</strong> <strong>Erstellung</strong> eines Zulassungsantrags.<br />
Makroökonomische Auswirkungen, beispielsweise auf Handel, Wettbewerb,<br />
Wirtschaftswachstum, Inflation oder Steuern.<br />
Vgl. „Betriebskosten“.<br />
Zeitraum, in dem die Auswirkungen ausgelöst („wirkungsauslösender Zeitraum“)<br />
oder realisiert („wirkungsrealisierender Zeitraum“) werden. Im<br />
wirkungsauslösenden Zeitraum vollziehen sich die Veränderungen im Rahmen<br />
des Szenariums bzw. der Szenarien der „Nicht-Verwendung“. Im<br />
wirkungsrealisierenden Zeitraum manifestieren sich diese Auswirkungen. Der<br />
Unterschied liegt in der zeitlichen Verzögerung, nach welcher die Auswirkungen<br />
realisiert werden.<br />
Kosten und Nutzen für Hersteller, Importeure, nachgeschaltete Anwender,<br />
Händler, Verbraucher und die Gesellschaft insgesamt. Grundsätzlich sollten in<br />
einer wahrhaften wirtschaftlichen Analyse auch soziale und ökologische<br />
Auswirkungen berücksichtigt werden. In vielen Veröffentlichungen,<br />
beispielsweise in den <strong>Leitlinien</strong> der Europäischen Kommission <strong>zur</strong><br />
Folgenabschätzung (Europäische Kommission, 2009), wird jedoch eine<br />
Unterscheidung zwischen wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen<br />
Auswirkungen getroffen, d. h., der Begriff wirtschaftlich wird hier enger gefasst.<br />
Um den Vergleich mit EU-Veröffentlichungen zu erleichtern, wird auch in den<br />
vorliegenden <strong>Leitlinien</strong> zwischen diesen drei Arten von Auswirkungen<br />
unterschieden.<br />
Analyse der wirtschaftlichen Auswirkungen der Umstellung auf eine Alternative.<br />
Die wirtschaftliche Durchführbarkeit ist per definitionem in der Regel dann<br />
gegeben, wenn der wirtschaftliche Nutzen die wirtschaftlichen Kosten überwiegt.<br />
Ausführliche Informationen über die Anwendung dieses Konzepts in<br />
Zulassungsanträgen sind Abschnitt 3.8 der <strong>Leitlinien</strong> <strong>zur</strong> <strong>Erstellung</strong> eines<br />
Zulassungsantrags zu entnehmen.<br />
Zeitraum der Nutzung eines Investitionsgutes bei einer bestimmten Höhe der<br />
Instandhaltungskosten.<br />
Zulassung Die REACH-Verordnung richtet ein System ein, das die Zulassungspflicht für<br />
die Verwendung und das Inverkehrbringen von besonders besorgniserregenden<br />
Stoffen vorsieht. Diese Stoffe sind in Anhang XIV der Verordnung aufgelistet<br />
und dürfen nicht ohne Zulassung in Verkehr gebracht oder verwendet werden.<br />
Diese Zulassungspflicht stellt sicher, dass die aus der Verwendung dieser Stoffe<br />
entstehenden Risiken angemessen beherrscht werden oder dass der<br />
sozioökonomische Nutzen aus der Verwendung gegenüber diesen Risiken<br />
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