Leitlinien zur Erstellung sozioökonomischer ... - ECHA - Europa
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SOZIOÖKONOMISCHE ANALYSE – ZULASSUNG<br />
1.3.2 Verwendungszweck 1: SEA <strong>zur</strong> Untermauerung eines Antrags auf Zulassung auf dem<br />
Weg der sozioökonomischen Analyse<br />
Die dokumentierten Ergebnisse der SEA bilden einen wesentlichen Bestandteil des Antrags, da sie<br />
dem Antragsteller die Möglichkeit bieten, sein Argument zu untermauern, dass der<br />
sozioökonomische Nutzen die Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt überwiegt.<br />
In diesem Fall hat die Analyse der Alternativen (Kapitel 3 der <strong>Leitlinien</strong> <strong>zur</strong> <strong>Erstellung</strong> eines<br />
Zulassungsantrags) gezeigt, dass nach Auffassung des Antragstellers keine geeigneten Alternativen<br />
<strong>zur</strong> Verfügung stehen. Die Dokumentation der SEA wird somit vom Antragsteller herangezogen,<br />
um die sozioökonomischen Argumente <strong>zur</strong> Begründung der fortgesetzten Verwendung des Stoffes<br />
darzulegen.<br />
Für Stoffe ohne Schwellenwert 4 gibt es keine theoretisch sichere Expositionshöhe (d. h., die<br />
angemessene Beherrschung der mit der Verwendung des in Anhang XIV aufgeführten Stoffes<br />
einhergehenden Risiken kann nicht gemäß Anhang I Abschnitt 6.4 der REACH-Verordnung<br />
nachgewiesen werden). Der Nachweis des Beherrschungsniveaus (Risikomanagementmaßnahmen<br />
und Verwendungsbedingungen) sowie das daraus resultierende und im Stoffsicherheitsbericht<br />
(CSR) beschriebene Restrisiko sind gegen den sozioökonomischen Nutzen der fortgesetzten<br />
Verwendung abzuwägen.<br />
Bei Schwellenwertstoffen (z. B. CMR-Stoffe, für die ein Schwellenwert festgelegt werden kann),<br />
für welche die angemessene Beherrschung der mit der Verwendung des in Anhang XIV<br />
aufgeführten Stoffes einhergehenden Risiken {Anhang I Abschnitt 6.4} nicht nachgewiesen werden<br />
kann, können Argumentation und Analysen zusätzlich die sozioökonomischen Auswirkungen der<br />
für eine angemessene Beherrschung der Risiken erforderlichen Maßnahmen umfassen (im<br />
Vergleich zu den im CSR beschriebenen Schutzmaßnahmen). In diesen Fällen sollte in der SEA<br />
auch nachgewiesen werden, dass der Nutzen der fortgesetzten Verwendung das mit der<br />
fortgesetzten Verwendung einhergehende Restrisiko (sofern es nicht angemessen beherrscht wird)<br />
überwiegt.<br />
In der Dokumentation der SEA sind tragfähige Argumente vorzulegen, anhand deren ein Vergleich<br />
von Risiken und Nutzen vorgenommen und aufgezeigt wird, inwiefern die fortgesetzte Verwendung<br />
des Stoffes weiterhin einen Nutzen für die Gesellschaft schaffen wird. Dabei ist auch die Frage zu<br />
berücksichtigen, wie sich diese Situation im Zeitverlauf ändern könnte.<br />
Die Kommission wird auf der Grundlage der Stellungnahme des Regelungsausschusses 5 die<br />
endgültige Entscheidung über die Erteilung oder Verweigerung der Zulassung treffen (unter<br />
Berücksichtigung der Stellungnahmen der Agenturausschüsse). Es ist somit äußerst wichtig, dass<br />
der Antragsteller nicht nur seine eigenen Schlussfolgerungen transparent dokumentiert, sondern<br />
auch deutlich beschreibt, wie er zu diesen Schlussfolgerungen gekommen ist. Hierfür kann er<br />
beispielsweise Annahmen, die erhobenen Daten, die vorgenommenen Abschätzungen und die<br />
angewandten Verfahren darlegen.<br />
Zulassungen können jederzeit überprüft werden, wenn sich die Umstände verändert haben oder<br />
neue Informationen über Ersatzstoffe vorliegen {Artikel 61 Absatz 2}, darunter auch über ihre<br />
sozioökonomischen Auswirkungen.<br />
4 CMR- und andere Stoffe, für die kein Schwellenwert festgelegt werden kann, PBT- oder vPvB-Stoffe sowie Stoffe,<br />
die aufgrund ihrer PBT- und vPvB-Eigenschaften als besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC) identifiziert wurden.<br />
5 Vgl. Glossar: Ausschuss- bzw. Komitologieverfahren und Regelungsverfahren.<br />
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