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Leitlinien zur Erstellung sozioökonomischer ... - ECHA - Europa

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SOZIOÖKONOMISCHE ANALYSE – ZULASSUNG<br />

1.3.2 Verwendungszweck 1: SEA <strong>zur</strong> Untermauerung eines Antrags auf Zulassung auf dem<br />

Weg der sozioökonomischen Analyse<br />

Die dokumentierten Ergebnisse der SEA bilden einen wesentlichen Bestandteil des Antrags, da sie<br />

dem Antragsteller die Möglichkeit bieten, sein Argument zu untermauern, dass der<br />

sozioökonomische Nutzen die Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt überwiegt.<br />

In diesem Fall hat die Analyse der Alternativen (Kapitel 3 der <strong>Leitlinien</strong> <strong>zur</strong> <strong>Erstellung</strong> eines<br />

Zulassungsantrags) gezeigt, dass nach Auffassung des Antragstellers keine geeigneten Alternativen<br />

<strong>zur</strong> Verfügung stehen. Die Dokumentation der SEA wird somit vom Antragsteller herangezogen,<br />

um die sozioökonomischen Argumente <strong>zur</strong> Begründung der fortgesetzten Verwendung des Stoffes<br />

darzulegen.<br />

Für Stoffe ohne Schwellenwert 4 gibt es keine theoretisch sichere Expositionshöhe (d. h., die<br />

angemessene Beherrschung der mit der Verwendung des in Anhang XIV aufgeführten Stoffes<br />

einhergehenden Risiken kann nicht gemäß Anhang I Abschnitt 6.4 der REACH-Verordnung<br />

nachgewiesen werden). Der Nachweis des Beherrschungsniveaus (Risikomanagementmaßnahmen<br />

und Verwendungsbedingungen) sowie das daraus resultierende und im Stoffsicherheitsbericht<br />

(CSR) beschriebene Restrisiko sind gegen den sozioökonomischen Nutzen der fortgesetzten<br />

Verwendung abzuwägen.<br />

Bei Schwellenwertstoffen (z. B. CMR-Stoffe, für die ein Schwellenwert festgelegt werden kann),<br />

für welche die angemessene Beherrschung der mit der Verwendung des in Anhang XIV<br />

aufgeführten Stoffes einhergehenden Risiken {Anhang I Abschnitt 6.4} nicht nachgewiesen werden<br />

kann, können Argumentation und Analysen zusätzlich die sozioökonomischen Auswirkungen der<br />

für eine angemessene Beherrschung der Risiken erforderlichen Maßnahmen umfassen (im<br />

Vergleich zu den im CSR beschriebenen Schutzmaßnahmen). In diesen Fällen sollte in der SEA<br />

auch nachgewiesen werden, dass der Nutzen der fortgesetzten Verwendung das mit der<br />

fortgesetzten Verwendung einhergehende Restrisiko (sofern es nicht angemessen beherrscht wird)<br />

überwiegt.<br />

In der Dokumentation der SEA sind tragfähige Argumente vorzulegen, anhand deren ein Vergleich<br />

von Risiken und Nutzen vorgenommen und aufgezeigt wird, inwiefern die fortgesetzte Verwendung<br />

des Stoffes weiterhin einen Nutzen für die Gesellschaft schaffen wird. Dabei ist auch die Frage zu<br />

berücksichtigen, wie sich diese Situation im Zeitverlauf ändern könnte.<br />

Die Kommission wird auf der Grundlage der Stellungnahme des Regelungsausschusses 5 die<br />

endgültige Entscheidung über die Erteilung oder Verweigerung der Zulassung treffen (unter<br />

Berücksichtigung der Stellungnahmen der Agenturausschüsse). Es ist somit äußerst wichtig, dass<br />

der Antragsteller nicht nur seine eigenen Schlussfolgerungen transparent dokumentiert, sondern<br />

auch deutlich beschreibt, wie er zu diesen Schlussfolgerungen gekommen ist. Hierfür kann er<br />

beispielsweise Annahmen, die erhobenen Daten, die vorgenommenen Abschätzungen und die<br />

angewandten Verfahren darlegen.<br />

Zulassungen können jederzeit überprüft werden, wenn sich die Umstände verändert haben oder<br />

neue Informationen über Ersatzstoffe vorliegen {Artikel 61 Absatz 2}, darunter auch über ihre<br />

sozioökonomischen Auswirkungen.<br />

4 CMR- und andere Stoffe, für die kein Schwellenwert festgelegt werden kann, PBT- oder vPvB-Stoffe sowie Stoffe,<br />

die aufgrund ihrer PBT- und vPvB-Eigenschaften als besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC) identifiziert wurden.<br />

5 Vgl. Glossar: Ausschuss- bzw. Komitologieverfahren und Regelungsverfahren.<br />

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