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Leitlinien zur Erstellung sozioökonomischer ... - ECHA - Europa

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SOZIOÖKONOMISCHE ANALYSE – ZULASSUNG<br />

3. Zeigt die SEA eindeutig, dass der Nutzen der fortgesetzten Verwendung die (gesundheitlichen<br />

und ökologischen) Risiken der fortgesetzten Verwendung überwiegt, kann die SEA ohne eine<br />

ausführlichere Analyse abgeschlossen werden. In diesem Fall ist mit Stufe 5 – Darstellung der<br />

Ergebnisse – fortzufahren.<br />

Kasten 1 Tipp: Grundsatz der Verhältnismäßigkeit<br />

Präzise <strong>Leitlinien</strong> dafür, wie ausführlich die SEA sein muss, können schwerlich festgelegt werden, bevor<br />

nicht eine Reihe von Zulassungsanträgen bearbeitet wurde und diesbezügliche Entscheidungen getroffen<br />

wurden.<br />

Grundsätzlich sollte der Antragsteller bemüht sein, sein Vorbringen so tragfähig wie möglich zu gestalten.<br />

Da jedoch für die Ausarbeitung von SEA nur begrenzte Ressourcen <strong>zur</strong> Verfügung stehen, sollten diese in<br />

einem angemessenen Verhältnis zu dem betreffenden Problem stehen. Die Detailtiefe sollte also ausreichen,<br />

um eine tragfähige Bewertung von Kosten und Nutzen nachzuweisen, muss jedoch keine Informationen<br />

beinhalten, die für die Bewertung keine substanzielle Bedeutung haben.<br />

Im Hinblick auf die Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit der Detailtiefe kann der Antragsteller unter<br />

Umständen die folgenden Aspekte in Betracht ziehen:<br />

1) Je höher Kosten und Nutzen absolut gesehen sind, desto ausführlicher müssen Angaben und Quantifizierung<br />

sein. Stehen jedoch beispielsweise offenkundig sehr hohe Kosten einem sehr geringen Nutzen gegenüber, so<br />

liegt der Schluss nahe, dass eine umfassende zusätzliche Analyse kaum hilfreich wäre.<br />

2) Je ausgewogener das Verhältnis zwischen Nutzen einerseits und Risiken/Kosten andererseits ist, desto<br />

ausführlicher müssen Angaben und Quantifizierung sein.<br />

Was die verschiedenen allgemeinen Szenarien der „Nicht-Verwendung“ betrifft, so ist es wahrscheinlich, dass,<br />

wenn im Szenarium der „Nicht-Verwendung“ eine Alternative verwendet wird, die der Antragsteller für<br />

ungeeignet hält (da sie insgesamt nicht zu einer Verbesserung führt), für die Analyse ausführlichere Angaben<br />

und eine umfassendere Quantifizierung erforderlich sind.<br />

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