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Leitlinien zur Erstellung sozioökonomischer ... - ECHA - Europa

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SOZIOÖKONOMISCHE ANALYSE – ZULASSUNG<br />

16<br />

Weitere Angaben <strong>zur</strong> Übermittlung von Informationen durch Dritte<br />

Interessierte Kreise sind aufgefordert, auf der Grundlage der von der Agentur auf ihrer<br />

Website veröffentlichten allgemeinen Informationen über Verwendungen, für die Anträge<br />

eingegangen sind, Informationen über Alternativen zu übermitteln {Artikel 64 Absatz 2}. 8 Die<br />

Fristen für die Übermittlung von Bemerkungen an die Agentur sind Abschnitt 1.5.3 und<br />

Abbildung 6 der <strong>Leitlinien</strong> <strong>zur</strong> <strong>Erstellung</strong> eines Zulassungsantrags zu entnehmen.<br />

Die von Dritten eingereichten Bemerkungen und Informationen können auch eine SEA oder<br />

Angaben umfassen, die unter Umständen einen Beitrag dazu leisten, die sozioökonomischen Kosten<br />

und Nutzen der Verwendung oder der Verweigerung der Zulassung der Verwendung eines in<br />

Anhang XIV aufgeführten Stoffes nachzuweisen. 9<br />

Interessierte Dritte sind Organisationen oder Einzelpersonen. Als Reaktion auf die von der Agentur<br />

{Artikel 64 Absatz 2} veröffentlichten Informationen über Verwendungen eines in Anhang XIV<br />

aufgeführten Stoffes, für die Anträge eingegangen sind, können Dritte Informationen übermitteln.<br />

Zudem können Dritte Informationen über Alternativen bereitstellen, die von den<br />

Agenturausschüssen berücksichtigt werden und somit die Zulassungsbedingungen beeinflussen<br />

können. Die Bedeutung <strong>sozioökonomischer</strong> Informationen vonseiten Dritter im Zusammenhang mit<br />

einer Zulassung liegt darin, dass der Agenturausschuss für sozioökonomische Analyse diese<br />

Informationen bei der Ausarbeitung seiner Stellungnahme zu der Zulassung berücksichtigt<br />

{Artikel 60 Absatz 4 Buchstabe b und Artikel 64 Absatz 3}.<br />

Eine zentrale Überlegung Dritter betrifft die Tatsache, dass sie in der Regel weniger Informationen<br />

als Grundlage für ihre Analyse <strong>zur</strong> Verfügung haben als der Antragsteller. Insbesondere haben sie<br />

normalerweise weniger präzise Informationen über die beantragten Verwendungen und die<br />

entsprechenden Bedingungen (in der Tat haben sie nur die Möglichkeit, die auf der Website der<br />

Agentur veröffentlichten allgemeinen Informationen über Verwendungen einzusehen, für die<br />

Anträge eingegangen sind).<br />

Dritte müssen daher zum einen den Zweck der Übermittlung einer SEA oder eines Beitrags zu einer<br />

SEA und zum anderen die Art und die Tragfähigkeit der Daten bedenken, die sie <strong>zur</strong><br />

Untermauerung ihrer Eingabe vorlegen sollten. Die Festlegung des Analyserahmens ist ein<br />

Schlüsselaspekt, der maßgeblich für Schwerpunkt und Umfang der Analyse ist. Daher kann die<br />

Analyse der Unsicherheiten und Mängel der Daten besonders wichtig sein.<br />

8 Erwägungsgrund 81 der REACH-Verordnung nimmt ebenfalls auf von Dritten übermittelte SEA Bezug, die von der<br />

Agentur in ihren Stellungnahmen berücksichtigt werden sollten.<br />

9 Zwar verweist Artikel 64 Absatz 2 nur auf „Informationen über Alternativstoffe oder -technologien“, jedoch wird<br />

davon ausgegangen, dass diese Informationen auch eine SEA (oder Beiträge zu einer SEA) umfassen können. Weiter<br />

heißt es in Artikel 64 Absatz 3: „Der Ausschuss für sozioökonomische Analyse kann, wenn er dies für erforderlich hält,<br />

den Antragsteller oder Dritte auffordern, in einer bestimmten Frist zusätzliche Informationen über mögliche<br />

Alternativstoffe oder -technologien zu übermitteln. Die Ausschüsse berücksichtigen außerdem Informationen, die ihnen<br />

von Dritten übermittelt wurden.“ Auch hier wird davon ausgegangen, dass diese zusätzlichen Informationen auch eine<br />

Analyse der sozioökonomischen Vor- und Nachteile der Verwendung von Stoffen und/oder Alternativstoffen oder<br />

-technologien beinhalten können. Darüber hinaus verweist Artikel 60 Absatz 4 Buchstabe b auf Informationen über den<br />

sozioökonomischen Nutzen der Verwendung eines in Anhang XIV aufgeführten Stoffes und der von „anderen<br />

interessierten Kreisen“ dargelegten sozioökonomischen Auswirkungen einer Zulassungsversagung, die von der<br />

Kommission bei der Entscheidung über die Erteilung oder Verweigerung der Zulassung zu berücksichtigen sind. In<br />

diesem <strong>Leitlinien</strong>dokument liegt das Hauptaugenmerk auf Informationen über sozioökonomische Aspekte.<br />

Orientierungshilfen für Dritte <strong>zur</strong> Übermittlung von Informationen über andere Aspekte sind den <strong>Leitlinien</strong> <strong>zur</strong><br />

<strong>Erstellung</strong> eines Zulassungsantrags zu entnehmen.

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