Leitlinien zur Erstellung sozioökonomischer ... - ECHA - Europa
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SOZIOÖKONOMISCHE ANALYSE – ZULASSUNG<br />
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Weitere Angaben <strong>zur</strong> Übermittlung von Informationen durch Dritte<br />
Interessierte Kreise sind aufgefordert, auf der Grundlage der von der Agentur auf ihrer<br />
Website veröffentlichten allgemeinen Informationen über Verwendungen, für die Anträge<br />
eingegangen sind, Informationen über Alternativen zu übermitteln {Artikel 64 Absatz 2}. 8 Die<br />
Fristen für die Übermittlung von Bemerkungen an die Agentur sind Abschnitt 1.5.3 und<br />
Abbildung 6 der <strong>Leitlinien</strong> <strong>zur</strong> <strong>Erstellung</strong> eines Zulassungsantrags zu entnehmen.<br />
Die von Dritten eingereichten Bemerkungen und Informationen können auch eine SEA oder<br />
Angaben umfassen, die unter Umständen einen Beitrag dazu leisten, die sozioökonomischen Kosten<br />
und Nutzen der Verwendung oder der Verweigerung der Zulassung der Verwendung eines in<br />
Anhang XIV aufgeführten Stoffes nachzuweisen. 9<br />
Interessierte Dritte sind Organisationen oder Einzelpersonen. Als Reaktion auf die von der Agentur<br />
{Artikel 64 Absatz 2} veröffentlichten Informationen über Verwendungen eines in Anhang XIV<br />
aufgeführten Stoffes, für die Anträge eingegangen sind, können Dritte Informationen übermitteln.<br />
Zudem können Dritte Informationen über Alternativen bereitstellen, die von den<br />
Agenturausschüssen berücksichtigt werden und somit die Zulassungsbedingungen beeinflussen<br />
können. Die Bedeutung <strong>sozioökonomischer</strong> Informationen vonseiten Dritter im Zusammenhang mit<br />
einer Zulassung liegt darin, dass der Agenturausschuss für sozioökonomische Analyse diese<br />
Informationen bei der Ausarbeitung seiner Stellungnahme zu der Zulassung berücksichtigt<br />
{Artikel 60 Absatz 4 Buchstabe b und Artikel 64 Absatz 3}.<br />
Eine zentrale Überlegung Dritter betrifft die Tatsache, dass sie in der Regel weniger Informationen<br />
als Grundlage für ihre Analyse <strong>zur</strong> Verfügung haben als der Antragsteller. Insbesondere haben sie<br />
normalerweise weniger präzise Informationen über die beantragten Verwendungen und die<br />
entsprechenden Bedingungen (in der Tat haben sie nur die Möglichkeit, die auf der Website der<br />
Agentur veröffentlichten allgemeinen Informationen über Verwendungen einzusehen, für die<br />
Anträge eingegangen sind).<br />
Dritte müssen daher zum einen den Zweck der Übermittlung einer SEA oder eines Beitrags zu einer<br />
SEA und zum anderen die Art und die Tragfähigkeit der Daten bedenken, die sie <strong>zur</strong><br />
Untermauerung ihrer Eingabe vorlegen sollten. Die Festlegung des Analyserahmens ist ein<br />
Schlüsselaspekt, der maßgeblich für Schwerpunkt und Umfang der Analyse ist. Daher kann die<br />
Analyse der Unsicherheiten und Mängel der Daten besonders wichtig sein.<br />
8 Erwägungsgrund 81 der REACH-Verordnung nimmt ebenfalls auf von Dritten übermittelte SEA Bezug, die von der<br />
Agentur in ihren Stellungnahmen berücksichtigt werden sollten.<br />
9 Zwar verweist Artikel 64 Absatz 2 nur auf „Informationen über Alternativstoffe oder -technologien“, jedoch wird<br />
davon ausgegangen, dass diese Informationen auch eine SEA (oder Beiträge zu einer SEA) umfassen können. Weiter<br />
heißt es in Artikel 64 Absatz 3: „Der Ausschuss für sozioökonomische Analyse kann, wenn er dies für erforderlich hält,<br />
den Antragsteller oder Dritte auffordern, in einer bestimmten Frist zusätzliche Informationen über mögliche<br />
Alternativstoffe oder -technologien zu übermitteln. Die Ausschüsse berücksichtigen außerdem Informationen, die ihnen<br />
von Dritten übermittelt wurden.“ Auch hier wird davon ausgegangen, dass diese zusätzlichen Informationen auch eine<br />
Analyse der sozioökonomischen Vor- und Nachteile der Verwendung von Stoffen und/oder Alternativstoffen oder<br />
-technologien beinhalten können. Darüber hinaus verweist Artikel 60 Absatz 4 Buchstabe b auf Informationen über den<br />
sozioökonomischen Nutzen der Verwendung eines in Anhang XIV aufgeführten Stoffes und der von „anderen<br />
interessierten Kreisen“ dargelegten sozioökonomischen Auswirkungen einer Zulassungsversagung, die von der<br />
Kommission bei der Entscheidung über die Erteilung oder Verweigerung der Zulassung zu berücksichtigen sind. In<br />
diesem <strong>Leitlinien</strong>dokument liegt das Hauptaugenmerk auf Informationen über sozioökonomische Aspekte.<br />
Orientierungshilfen für Dritte <strong>zur</strong> Übermittlung von Informationen über andere Aspekte sind den <strong>Leitlinien</strong> <strong>zur</strong><br />
<strong>Erstellung</strong> eines Zulassungsantrags zu entnehmen.