Leitlinien zur Erstellung sozioökonomischer ... - ECHA - Europa
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SOZIOÖKONOMISCHE ANALYSE – ZULASSUNG<br />
Es ist unbedingt zu beachten, dass die nachgeschalteten Anwendern entstehenden (positiven oder<br />
negativen) Befolgungskosten entweder auf die Weitergabe von Kosten durch die (vorgeschalteten)<br />
Hersteller an nachgeschaltete Anwender oder auf Änderungen bei den Merkmalen eines Gutes (zum<br />
Vor- oder Nachteil des nachgeschalteten Anwenders) <strong>zur</strong>ückzuführen sein können. Es ist durchaus<br />
möglich, dass der Preis steigt und sich zugleich die Qualität verbessert.<br />
Häufig hat der Stoff selbst Merkmale, die wünschenswert sind und daher in das Produkt einfließen.<br />
Daher ist es wahrscheinlich, dass die Effekte von Änderungen bei den Merkmalen der Güter für die<br />
Kalkulation der Befolgungskosten im Szenarium der „Nicht-Verwendung“ von Bedeutung sind.<br />
Infolgedessen ist es notwendig, diese Kosten zu analysieren.<br />
3.3 Umgang mit dem Restwert von Anlagegütern<br />
Der Restwert von Anlagegütern bezieht sich auf die Investitionskosten (d. h. für Gebäude oder<br />
Anlagen), die ein Unternehmen aufbringen musste, um ein Gut herzustellen oder eine<br />
Dienstleistung zu erbringen, bevor das Szenarium der Nicht-Verwendung, dessen Auswirkungen<br />
analysiert werden, eingeführt oder dem Unternehmen bekannt wurde. Die Analyse des Restwertes<br />
von Anlagegütern ist unkompliziert, solange diese am Markt verkauft oder für ein neues<br />
Produktionsverfahren umgerüstet werden können. In einem solchen Fall würden die ursprünglichen<br />
Investitionskosten in der Analyse nicht berücksichtigt (da das Unternehmen die Kosten durch die<br />
Einnahmen aus dem Verkauf des Gebäudes, Grundstücks oder Ausrüstungsgegenstands ausgleichen<br />
kann). Problematisch könnte sich die Berechnung gestalten, wenn das Anlagegut derart im<br />
Produktionsprozess gebunden ist, dass es am Markt keinerlei Wert hat.<br />
Zu Schwierigkeiten kommt es, wenn das Szenarium der „Nicht-Verwendung“ zu einer signifikanten<br />
Reduzierung des Werts vorhandener Anlagegüter führt, die keiner anderen Funktion zugeführt<br />
werden können. Ein Beispiel hierfür ist die Schließung einer Produktionslinie infolge der<br />
Verweigerung der Zulassung.<br />
Der Antragsteller könnte eine Schätzung der Nettoeinnahmen (d. h. der Einnahmen abzüglich der<br />
Betriebskosten) vornehmen, die das Unternehmen aus dem spezifischen Restwert der Anlagegüter<br />
erzielen könnte. Auf diese Weise könnte der Antragsteller die entgangenen Nettoeinnahmen<br />
schätzen und diese in die Analyse einbeziehen.<br />
Unter Umständen erweist sich die Schätzung der entgangenen Einnahmen als schwierig (zum Teil<br />
weil der Antragsteller womöglich Schwierigkeiten mit der Verknüpfung der Einnahmen mit dem<br />
spezifischen Restwert der Anlagegüter hat). Noch schwieriger gestaltet sich mitunter die<br />
Verifizierung der entgangenen Einnahmen (z. B. durch den Agenturausschuss für<br />
sozioökonomische Analyse der Europäischen Chemikalienagentur im Zuge der Erarbeitung einer<br />
Stellungnahme). Zudem besteht hier die Gefahr der Überschätzung. Der Antragsteller könnte daher<br />
statt der entgangenen Einnahmen den Restwert der verbliebenen Anlagegüter schätzen. Diese<br />
Schätzung dürfte einfacher zu realisieren und zu verifizieren sein.<br />
Die Verringerung des Werts dieser Produktionsgüter ist Teil der Kosten des Szenariums der „Nicht-<br />
Verwendung“. Angenommen, eine Verweigerung der Zulassung hätte die Schließung eines Werks<br />
<strong>zur</strong> Folge. Der Eigentümer des Werks dürfte kaum in der Lage sein, den Wert des investierten<br />
Kapitals durch den Verkauf gebrauchter Ausrüstung wiederzuerlangen. In solchen Fällen sollte der<br />
Restwert der Anlagegüter geschätzt werden.<br />
In der Praxis wäre der Buchwert der betreffenden Anlagegüter eine geeignete Quelle für solche<br />
Schätzungen. Dieser kann z. B. dem Anhang der Jahresabschlüsse des Unternehmens entnommen<br />
werden. Allerdings spiegelt der Buchwert nicht immer den tatsächlichen Wert des Anlageguts für<br />
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