Leitlinien zur Erstellung sozioökonomischer ... - ECHA - Europa
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SOZIOÖKONOMISCHE ANALYSE – ZULASSUNG<br />
Ist für eine Zulassung auf dem Weg der sozioökonomischen Analyse eine SEA erforderlich, so ist<br />
die Zielsetzung eindeutig:<br />
Bewertung der Frage, ob der sozioökonomische Nutzen der fortgesetzten<br />
Verwendung 6 des in Anhang XIV aufgeführten Stoffes die Risiken für die<br />
menschliche Gesundheit und die Umwelt überwiegt.<br />
In der Dokumentation der SEA sollten der mit der (vom Antragsteller beantragten) fortgesetzten<br />
Verwendung bzw. den fortgesetzten Verwendungen einhergehende sozioökonomische Nutzen<br />
sowie die sozioökonomischen Auswirkungen einer Verweigerung der Zulassung dargestellt werden.<br />
Wird in der SEA nicht nachgewiesen, dass der sozioökonomische Nutzen die Risiken überwiegt,<br />
sollte das Antragsverfahren beendet werden. Daher sollte die SEA vorzugsweise zu einem frühen<br />
Zeitpunkt durchgeführt werden, normalerweise gleichzeitig mit der Analyse der Alternativen.<br />
Werden in der Analyse der Alternativen Argumente der wirtschaftlichen Undurchführbarkeit<br />
vorgebracht (um nachzuweisen, dass eine mögliche Alternative nicht geeignet ist), möchte der<br />
Antragsteller unter Umständen diese Argumentation in der SEA weiter ausführen.<br />
1.3.3 Verwendungszwecke 2 und 3: SEA <strong>zur</strong> Untermauerung eines Antrags auf Zulassung<br />
auf dem Weg der angemessenen Beherrschung<br />
In diesem Falle kann die angemessene Beherrschung der mit der Verwendung des in Anhang XIV<br />
aufgeführten Stoffes einhergehenden Risiken nachgewiesen werden {Artikel 60 Absatz 2}. Die<br />
Dokumentation einer SEA kann <strong>zur</strong> Untermauerung des Antrags herangezogen werden. Die SEA<br />
könnte die im Substitutionsplan dargelegten Verpflichtungen zum Gegenstand haben und eine<br />
Analyse und Evaluierung der sozioökonomischen Auswirkungen des Übergangs von dem in<br />
Anhang XIV aufgeführten Stoff zum Ersatzstoff einschließen.<br />
Verwendungszweck 2:<br />
Wird ein Antrag auf Zulassung auf dem Weg der angemessenen Beherrschung gestellt und ergibt<br />
die Analyse der Alternativen durch den Antragsteller, dass es keine Alternativen gibt, möchte der<br />
Antragsteller seinen Antrag möglicherweise dennoch mit einer SEA untermauern, in der er<br />
zusätzliche sozioökonomische Informationen vorlegt, die von den Agenturausschüssen und der<br />
Kommission bei der Festlegung der Bedingungen für die Zulassung oder des<br />
Überprüfungszeitraums herangezogen werden können. 7<br />
6 Eine Verwendung ist definiert als die Verwendung unter den Bedingungen, die der Antragsteller in den in seinem<br />
CSR enthaltenen Expositionsszenarien festgelegt hat. Die SEA deckt die spezifischen Verwendungen ab, die der<br />
Zulassungsantrag beinhaltet (vgl. <strong>Leitlinien</strong> <strong>zur</strong> <strong>Erstellung</strong> eines Zulassungsantrags).<br />
7 In diesem Falle ist die Erteilung einer Zulassung nicht davon abhängig, dass der Antragsteller nachweist, dass der<br />
sozioökonomische Nutzen der fortgesetzten Verwendung die Risiken überwiegt. Möglicherweise möchte er jedoch<br />
seine Argumentation untermauern, indem er nachweist, dass die Verwendung möglicher Alternativen inakzeptable<br />
sozioökonomische Auswirkungen hätte. Daher wird hier eine ähnliche Analyse durchzuführen sein wie im Rahmen<br />
eines Antrags auf Zulassung auf dem Weg der sozioökonomischen Analyse. Zudem können die im SEA-Bericht<br />
dargelegten Argumente verwendet werden, um der Agentur und der Kommission Informationen und<br />
Hintergrundmaterial für die Festlegung des Überprüfungszeitraums und/oder etwaiger Bedingungen an die Hand zu<br />
geben.<br />
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