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Leitlinien zur Erstellung sozioökonomischer ... - ECHA - Europa

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SOZIOÖKONOMISCHE ANALYSE – ZULASSUNG<br />

5 STUFE 5 DES SEA-VERFAHRENS – DARSTELLUNG DER ERGEBNISSE<br />

5.0 Einführung<br />

130<br />

Abbildung 20: SEA-Verfahren – Stufe 5<br />

Stufe 1 –<br />

Ziele der SEA<br />

(Kapitel 1)<br />

Stufe 2 –<br />

Bestimmung des<br />

Umfangs der SEA<br />

(Kapitel 2)<br />

Stufe 3 –<br />

Ermittlung und<br />

Bewertung der<br />

Auswirkungen<br />

(Kapitel 3)<br />

Stufe 4 –<br />

Interpretation und<br />

Ableitung von<br />

Schlussfolgerungen<br />

(Kapitel 4)<br />

Stufe 5 –<br />

Darstellung der Ergebnisse<br />

(Kapitel 5)<br />

.<br />

Schritt 5.1 –<br />

Ausarbeitung des : SEA-<br />

Berichts<br />

Schritt 5.2 . – Verwendung der internen<br />

Checkliste <strong>zur</strong> Überprüfung der SEA<br />

auf Vollständigkeit<br />

Stufe 5 ist die letzte Stufe des SEA-Verfahrens. Ihr Ziel ist die Beleuchtung der zentralen<br />

Ergebnisse der SEA, die der SEA-Ausschuss bei der Ausarbeitung seiner Stellungnahme und<br />

die Kommission bei ihrer Entscheidung berücksichtigen sollten. Die Ergebnisse der Analyse<br />

werden in einem SEA-Bericht zusammengefasst und gemeinsam mit den in der SEA<br />

herangezogenen zentralen Annahmen und den Ergebnissen der Unsicherheitsanalyse dargestellt.<br />

Der Antragsteller sollte den Analyseprozess und die getroffenen Entscheidungen im Hinblick auf<br />

die Auswahl der in der SEA erfassten Szenarien und Auswirkungen dokumentieren. Dies sollte<br />

bereits während des gesamten Prozesses der Konzeption der SEA erfolgen. Dieser Abschnitt<br />

beinhaltet <strong>Leitlinien</strong> für die Dokumentation und Darstellung der SEA. Antragsteller sollten sich<br />

zunächst mit den <strong>Leitlinien</strong> der Europäischen Kommission <strong>zur</strong> Folgenabschätzung (2009) und<br />

insbesondere mit Teil I Abschnitt 2.3 („Darstellung der Ergebnisse: der FA-Bericht“) vertraut<br />

machen. In den nachfolgenden Abschnitten werden einige Grundsätze bewährter Verfahren<br />

dargestellt, die eingehalten werden sollten. Diese Grundsätze lassen sich wie folgt zusammenfassen:<br />

• Erarbeitung eines zusammenfassenden Berichts: Es ist wichtig, zwischen den für die SEA<br />

durchgeführten Arbeiten, also dem „Prozess“ selbst, und dem Abschlussbericht zu<br />

unterscheiden, in dem dieser „Prozess“ zusammengefasst wird. Die Zusammenfassung sollte<br />

lediglich die Ergebnisse der SEA beinhalten, während der SEA-Bericht neben den<br />

Ergebnissen der SEA auch die durchgeführten Arbeiten und die im Zuge der SEA<br />

angewandten Methoden (z. B. für die Bewertung der Auswirkungen) einschließen sollte.<br />

• Es darf nicht vergessen werden, alle herangezogenen Entscheidungen, Unsicherheiten oder<br />

Annahmen im abschließenden SEA-Bericht zu dokumentieren, um für eine größtmögliche<br />

Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Ergebnisse zu sorgen. Zudem muss konkret<br />

.

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