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Roseln mitten in Siebenbürgen

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1500 bis 1848<br />

tor und Diskantisten, vielleicht auch schon Adjuvanten, aber dann oblag ihm die ganze<br />

Ordnung der Vorbereitungen und des Leichenbegängnisses selbst. Arme gab und gibt es<br />

allezeit, es sche<strong>in</strong>t auch nicht selten vorgekommen zu se<strong>in</strong>, dass e<strong>in</strong> fremder Bettler <strong>in</strong><br />

der Geme<strong>in</strong>de starb. Dass aus den Matrikeln ke<strong>in</strong> Fall bekannt ist, kann durchaus auch<br />

daran hängen, dass solche Fälle <strong>in</strong> der Matrikel gar nicht vermerkt wurden, auch schon,<br />

weil außer der Tatsache ke<strong>in</strong>e weiteren Daten bekannt waren.<br />

Bei der Beerdigung sche<strong>in</strong>en 1777 Ehepaare paarweise gegangen zu se<strong>in</strong> und es<br />

musste dem „Durche<strong>in</strong>anderlaufen“ gewehrt werden, 1845 lautet die Weisung klar: Die<br />

Männer zu zweit von den Ältesten bis zu den Jüngsten, gefolgt ebenso von den Frauen.<br />

1845 wurde als Pflicht erwähnt, das Gesangbuch zur Beerdigung mitzubr<strong>in</strong>gen, doch<br />

musste auch „der Schule“ der Beerdigungsfall gemeldet werden, jedenfalls dem Chor.<br />

Ob es schon den Bläserchor gab, wissen wir nicht.<br />

Scheltworte wurden streng geahndet: Damit tritt der christlich­neutestamentliche<br />

H<strong>in</strong>tergrund der Nachbarschaftsordnung, ohne jeden direkten Bezug darauf, sehr deutlich<br />

hervor. Wenn es auch im 20. Jahrhundert nicht wenige gab, die es damit nicht so<br />

ernst nahmen, ist doch bezeichnend, dass sie sich dazu nicht der Muttersprache bedienten.<br />

Während 1777 zwei Artikel Strafen vorsahen für Übergriff auf fremden Acker oder<br />

Nachbarsgärten, wird 1845 e<strong>in</strong> Artikel e<strong>in</strong>gefügt, demzufolge sich strafbar macht, wer<br />

e<strong>in</strong>en zerstrittenen Gatten ohne Wissen des Pfarrers auch nur e<strong>in</strong>e Nacht beherbergt.<br />

Die Ehen kriseln <strong>in</strong> jener Zeit, davon zeugt auch das Protokoll der Eheprozesse.<br />

Die Ordnung von 1777 zeigt, dass es Nachbarn gab, die ihre Gebäude nicht besorgten,<br />

wohl weil sie auf die Sorge der Nachbarschaft vertrauten. Es wird von mutwilligem<br />

zugrunde gehen lassen von Gebäuden gesprochen, das bestraft wird. Die Nachbarschaft<br />

baut und hilft reparieren, wacht aber auch über die Instandhaltung. Welche Arbeiten<br />

vor allem außer dem Errichten von Neubauten der Nachbarschaft oblagen, erfahren<br />

wir ebenfalls. Schwengelbrunnen, deren Brunnensäule aufzustellen es der Hilfe von<br />

Nachbarn bedurfte, gab es gewiss bis Ende des 19. Jahrhunderts <strong>in</strong> der Geme<strong>in</strong>de noch<br />

zahlreich.<br />

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