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Roseln mitten in Siebenbürgen

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1500 bis 1848<br />

2.3 Schule und Schulordnung<br />

Schulordnung, nach 1766<br />

Die hier angeführte Schulordnung, deren Orig<strong>in</strong>al im Friedrich­Teutsch­Haus aufbewahrt<br />

wird, ist <strong>in</strong> Friedrich Teutsch’s Schulordnungen nicht erfasst. 50 Die vielen<br />

Stellenangaben deuten darauf h<strong>in</strong>, dass dieses Dokument e<strong>in</strong> „Arbeitspapier“ war,<br />

vielleicht auch nur e<strong>in</strong> Entwurf.<br />

In jener Zeit war Johannes<br />

Mallendorf Pfarrer<br />

<strong>in</strong> <strong>Roseln</strong>. Von ihm liegen<br />

ke<strong>in</strong>e weiteren Daten vor,<br />

doch ist anzunehmen, dass er<br />

zum Pfarrergeschlecht Mallendorff<br />

gehört, dessen Ahne<br />

Michael 1647 als Pfarrer<br />

von Stolzenburg starb. 1765<br />

wurde er zum Pfarrer von<br />

Kle<strong>in</strong>schenk berufen, doch<br />

„schlug er den Ruf aus“, wie<br />

im Kirchenrechnungsbuch<br />

vermerkt wird, und blieb bis<br />

zu se<strong>in</strong>em Tode Pfarrer <strong>in</strong> <strong>Roseln</strong>.<br />

Se<strong>in</strong>e Erben stifteten die<br />

Kerzenhalter des Altars.<br />

bestimmungen für rektoren<br />

und zur Schule gehörige<br />

gemäß Beschluss der Synode<br />

vom Jahre 1607, alle Vierteljahre<br />

vorzulesen.<br />

1. Ke<strong>in</strong> Schulrektor soll<br />

sich ohne Wissen und E<strong>in</strong>willigung<br />

des Pastors um das<br />

Amt bewerben, sonst steht<br />

e<strong>in</strong>e Strafe von 10 Gulden<br />

an. 51<br />

Die älteste Rosler Schulordnung – noch late<strong>in</strong>isch verfasst.<br />

50 Friedrich­Teutsch­Archiv 400/254­286, siehe auch Homepage www.alle­e<strong>in</strong>e­welt.de. Übersetzung<br />

aus dem Late<strong>in</strong>ischen von Lore Poelchau, Endfassung von Gernot Nussbächer.<br />

Der Text ist nicht als Zitat gekennzeichnet, obwohl er als solches zu verstehen ist. Es wurden<br />

gegenüber der Orig<strong>in</strong>alübersetzung lediglich kle<strong>in</strong>e Textglättungen zum besseren Verständnis<br />

vorgenommen.<br />

51 Diese und die folgenden Fußnoten aus dem late<strong>in</strong>ischen Text werden hier deutsch zitiert: Kosder<br />

Kapitelsstatuten Nr. 1. Anmerkungen des Herausgebers s<strong>in</strong>d mit C.W. gekennzeichnet.<br />

81

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