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Roseln mitten in Siebenbürgen

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Maria Frank, geb. Sill, und Kathar<strong>in</strong>a Widmann,<br />

geb. Rochus.<br />

1500 bis 1848<br />

Maria Frank geb. Sill <strong>in</strong> Jungmädchentracht.<br />

9. Er möge sich um die Leitung der Schule, um das Fest des Bartholomäus, 60 <strong>in</strong>nerhalb<br />

der 14 vorausgehenden Tage bewerben und soll <strong>in</strong> den 14 darauf folgenden Tagen<br />

bestätigt werden.<br />

10. Er möge als anständig mit Zeugnissen ausgerüstet se<strong>in</strong>; anders wird er nicht angenommen<br />

werden. 61<br />

Über die Anstellung der Gehilfen<br />

11. Der Rektor soll Gehilfen anstellen, mit der Zustimmung des Pastors, und die<br />

sollen ehrbar, fromm und von gutem Leumund se<strong>in</strong>. 62<br />

12. Die Rektoren sollen sich bei der Anstellung von Helfern nicht gegenseitig <strong>in</strong> die<br />

Quere kommen und sollen nicht irgend jemand anstellen, ohne Wissen ihres Herrn, bei<br />

Strafe von 5 Gulden.<br />

Kosder Kapitelsstatuten 4: Rektoren, die schon e<strong>in</strong>e Schule erhalten haben, sollen sich<br />

beim Anwerben von Helfern und Sängern nicht gegenseitig e<strong>in</strong> Be<strong>in</strong> stellen. 63 Deshalb,<br />

wer auf den Gedanken kommt, den Helfer e<strong>in</strong>es anderen anzustellen, soll dies mit Wis­<br />

60 24. August.<br />

61 Synode von 1722 III.<br />

62 Schelker Kapitelsstatuten Nr. 6. Kosder Kapitelsstatuten Nr. 3.<br />

63 Anm. C.W.: Mit „h<strong>in</strong>derlich se<strong>in</strong>“ ist unerlaubte Konkurrenz geme<strong>in</strong>t.<br />

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