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Roseln mitten in Siebenbürgen

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86<br />

Stabil unter wechselnden Herrschern<br />

Kosder Kapitelsstatuten Nr. 7: Widerspenstige und Halsstarrige sollen mit 5 Gulden bestraft<br />

werden.<br />

26. Er soll nicht mit den Bauern gegen den Pfarrer Ränke schmieden, bei Strafe von<br />

10 Gulden. 76<br />

27. Dem Pastor schuldet er auch pflichtgemäßen Diensteifer, 77 soweit dies ohne Bee<strong>in</strong>trächtigung<br />

der Studien etc. geschehen kann. 78<br />

Vor allem aber zur Erntezeit soll er se<strong>in</strong>e Bereitwilligkeit zeigen bei der Getreide­ und<br />

Heuernte. 79<br />

Artikel des Zwischenkokelgebietes Nr. 7: Die Schulleiter mit ihren Gehilfen sollen ihre<br />

Arbeit e<strong>in</strong>setzen, nicht für andere, sondern für ihren Pastor, zur Zeit der Ernte, der<br />

We<strong>in</strong>lese und der Gefahren.<br />

28. Er lasse sich nicht von der politischen Geme<strong>in</strong>deverwaltung heranziehen oder<br />

irgende<strong>in</strong> Schriftstück ohne Siegel des Dekans aus der Schule forttragen. 80<br />

29. Vor dem weltlichen Richter soll er ke<strong>in</strong> Zeugnis ablegen ohne E<strong>in</strong>willigung und<br />

Siegel des Dekans, bei Strafe von 5 Gulden. 81<br />

Die Sitten (Lebensweise)<br />

30. Ausschank sollen sie <strong>in</strong> der Schule nicht haben, weder für We<strong>in</strong> noch Branntwe<strong>in</strong><br />

noch Bier, d. h. die Schule soll ke<strong>in</strong> Wirtshaus se<strong>in</strong>. 82<br />

31. Über die neunte Abendstunde h<strong>in</strong>aus sollen sie sich nicht außerhalb der Schule<br />

antreffen lassen, unter strenger Strafe. 83<br />

32. Er soll ke<strong>in</strong> Zechbruder der Bauern se<strong>in</strong> und das Kartenspiel meiden, sondern<br />

soll das befolgen, was die Ehrbarkeit des Lebens und die wahre Wissenschaft ausmacht,<br />

damit er wegen se<strong>in</strong>er eigenen Amtsführung nicht getadelt wird.<br />

33. Er meide Trunkenheit, Zügellosigkeit, wildes Benehmen etc. Wenn er sich anders<br />

verhält, soll er mit e<strong>in</strong>er körperlichen Strafe belegt 84 oder mit Schande aus dem Amt<br />

entfernt werden. 85<br />

34. Dass <strong>in</strong> der Schule Reigentänze aufgeführt werden, soll er nicht dulden, bei Strafe<br />

von 5 oder 12 Gulden. 86<br />

35. Er soll ke<strong>in</strong> herumlaufender Nichtsnutz se<strong>in</strong>, sondern der Schulleiter soll se<strong>in</strong><br />

Haus und se<strong>in</strong>e Berufung wie e<strong>in</strong> Dach verbreiten ausstrahlen, denn wie könnten nämlich<br />

diejenigen, die auf den Straßen herumlaufen, Sämänner des Geme<strong>in</strong>wesens se<strong>in</strong> 87 ?<br />

76 Kosder Kapitelsstatuten für die Prediger, Nr. 3.<br />

77 Visitationsartikel von 1766, III, Nr. 3.<br />

78 Kapitelsstatuten des Zwischenkokelgebietes, Nr. 3.<br />

79 Hermannstädter Kapitelsstatuten, Nr. 9. Artikel von 1574, Nr. 20.<br />

80 Kosder Kapitelsstatuten, Nr. 1.<br />

81 Kosder Kapitelsstatuten, Nr. 2.<br />

82 Hermannstädter Kapitelsstatuten, Nr. 8.<br />

83 Synode von 1567 Nr. 13. Kosder Kapitelsstatuten aus den Artikeln des Hermannstädter Stadtpfarrers<br />

und Bischofs Matthias Hebler von 1565, Nr. 15.<br />

84 Synode von 1574, Nr. 10; Synode von 1567, Nr. 8.<br />

85 Hermannstädter Kapitelsstatuten, Nr. 13.<br />

86 Synode von 1594, Session VI, Nr. 3. Bei den Kosder Artikeln 10 Gulden.<br />

87 Kapitelsstatuten des Zwischenkokelgebietes, Nr. 2.

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