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Roseln mitten in Siebenbürgen

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108<br />

Stabil unter wechselnden Herrschern<br />

2.4.2 Die Bruder­ und Schwesterschaft<br />

Die ältesten aufgefundenen entsprechenden Artikel s<strong>in</strong>d die Bruderschaftsartikel von<br />

1845. Es könnte gefragt werden, ob es ke<strong>in</strong>e älteren gab. Mit Sicherheit gab es solche,<br />

sie blieben uns jedoch nicht erhalten. Auch die Nachbarschaftsartikel von 1777 s<strong>in</strong>d mit<br />

Sicherheit nicht die ältesten. Die ältesten Ordnungen waren gewiss wesentlich kürzer<br />

und weniger gegliedert.<br />

Offensichtlich gab es 1845 <strong>in</strong> <strong>Roseln</strong> nur „Verhaltungs­Artikel für die Bruderschaftsknechte“.<br />

Da ke<strong>in</strong>e Schwesterschaftsartikel vorliegen, ergibt sich klar, dass die Bruderschaftsartikel<br />

so auf die Schwesterschaft zu übertragen waren. Aus den Presbyterialprotokollen<br />

geht allerd<strong>in</strong>gs auch hervor, dass weitaus mehr Probleme mit der Bruder­ als<br />

mit der Schwesterschaft vorlagen.<br />

Verhaltungs­Artikel für die Bruderschaftsknechte <strong>in</strong> <strong>Roseln</strong> 1845<br />

„Erste Abteilung: Von Erwählung der Amtleute<br />

§ 1. Die Amtleute der Bruderschaft bestehen:<br />

1. Aus zwei Knechtvätern, welche immer die Kirchenväter se<strong>in</strong> werden.<br />

2. Aus e<strong>in</strong>em Altknecht und Unteraltknecht.<br />

3. Aus e<strong>in</strong>em Wortknecht oder Schaffner und vier Ältesten.<br />

4. Aus e<strong>in</strong>em älteren und jüngeren Irtenknecht.<br />

§ 2. Alle Jahr am Fest Stephani109 versammelt sich die Bruderschaft zum Altknecht.<br />

Die Amtknechte treten auf und danken den Brüdern für die Ehre und für den Gehorsam,<br />

legen ihr Amt ab, und ermahnen die Brüder, sich wieder Amtknechte zu wählen<br />

und ihnen den schuldigen Gehorsam zu leisten. Die Wahl beg<strong>in</strong>nt so:<br />

§ 3. Die Knechtväter und die vier Ältesten geben drei aus der Bruderschaft <strong>in</strong> die<br />

Wahl, und die Bruderschaft wählt sich den Wortknecht oder Schaffner.<br />

§ 4. Die Knechtväter und der neu erwählte Wortknecht geben drei <strong>in</strong> die Wahl, wobei<br />

man wohl, wenn die Ältesten <strong>in</strong> der Bruderschaft nicht tauglich s<strong>in</strong>d, wenn sie nicht<br />

fleißig <strong>in</strong> die Kirche kommen, wenn sie dem Trunke ergeben s<strong>in</strong>d usw. auch etwas aus<br />

der Reihe gehen, und diese überspr<strong>in</strong>gen kann. Von diesen erwählt sich nun die Bruderschaft<br />

den Altknecht. –<br />

§ 5. Wer nach dem Altknecht die meisten Stimmen hat, ist Unteraltknecht. Hat aber<br />

der Altknecht alle Stimmen erhalten, so bestimmen die Knechtväter und der neu erwählte<br />

Altknecht von den vier Ältesten den Unteraltknecht.<br />

§ 6. Aus der ganzen Bruderschaft wählen nun die Knechtväter mit dem Alt­ und Unteraltknecht<br />

nach Gutdünken und Belieben den ältern und jüngern Irtenknecht.<br />

Von den Pflichten der Knechtväter.<br />

§ 7. Die Knechtväter sollen darauf sorgen, dass bei der Wahl des Altknechts nicht<br />

Rotten gemacht werden, Sollte es geschehen, so zahlt der Schuldige der Bruderschaft 1<br />

Eimer We<strong>in</strong> (Variante: Gulden 2 Kreutzer 30). Welche sich aber dazu brauchen lassen,<br />

zahlen jeder Kreutzer 10 WW. 110<br />

109 26. Dezember.<br />

110 WW = Wiener Währung.

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